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13Os27/97•OGH 13Os27/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf D***** wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.Oktober 1996, GZ 11 b Vr 2398/94-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf D***** des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG schuldig erkannt, weil er vorsätzlich (als ein eine Kraftfahrzeugwerkstätte betreibender Unternehmer) unter Verletzung abgabenrechtlicher Anzeige- und Offenlegungspflicht Abgabenverkürzungen (zu A/1 und 2) für die Jahre 1988 und 1989 in der Höhe von 2.300 S an Umsatzsteuer und 5.312 S an Gewerbesteuer bewirkte; und (zu B) für 1990 zu bewirken versuchte (2.600 S an Umsatzsteuer, 59.918 S an Gewerbesteuer und 1,906.400 S an Einkommensteuer).
Die vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde behauptet mangelnde Feststellungen zur subjektiven Tatseite; dies jedoch zu Unrecht.
Das Schöffengericht hat den Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Pflichtverletzung und Abgaben zu verkürzen (nicht nur im Spruch der Entscheidung sondern auch in deren Gründen) mehrmals festgestellt, indem es konstatierte, daß der Angeklagte wußte, unrichtige bzw unvollständige Informationen an seine Steuerberaterin gegeben zu haben, darüber im klaren gewesen ist, daß dadurch unrichtige Steuererklärungen veranlaßt werden, was die Verkürzung der Abgaben zur Folge hatte, und er diesen Erfolg auch herbeiführen wollte (US 9).
Entgegen der diesbezüglichen Beschwerdebehauptung wurden alle Komponenten des erforderlichen Vorsatzes festgestellt. Darüber hinaus wiederholt das Erstgericht die Feststellung über den Vorsatz überdies noch mehrfach und verstärkt, indem es konstatiert, daß der Angeklagte sogar bewußt auf die Abgabenverkürzung hinwirkte (US 10) und bei seiner Vorgangsweise mit (qualifiziertem) Vorsatz (gemeint: wissentlich) handelte (US 11, 13; vgl auch US 14).
Soweit die Rechtsrüge auf die Verantwortung des Angeklagten hinweisend inhaltlich Begründungsmängel in dieser Richtung releviert, wendet sie sich gegen die (im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbare) freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, das die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten zurückgewiesen hat und seine Feststellungen (zum objektiven Tatbestand auf das Gutachten des Buchsachverständigen, US 10, und) zum Vorsatz des Angeklagten auf dessen in jahrelanger gewerblicher Tätigkeit und wiederholter abgabenbehördlicher Betriebsprüfung gewonnene Erfahrung (US 9), sein Einbekenntnis des Unterlassens von "Verbuchungen" bestimmter Betriebseinnahmen (US 10), vor allem aber auf die sofort erkennbare Unzulänglichkeit der der Steuererklärung zugrunde gelegten Bewertung der ehemaligen Betriebsliegenschaft (US 11 f) stützte.
Da die Rechtsrüge die Feststellungen des Erstgerichtes zur subjektiven Tatseite vollständig unbeachtet läßt, mangelt sie bereits einer formalrechtlich vorausgesetzten Ausführung und war deswegen bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Demgemäß hat über die zugleich erhobene Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285 i StPO).
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