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14Os18/97•OGH 14Os18/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ziya K***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und wegen eines Finanzvergehens, AZ 17 Vr 1.065/96 des Landesgerichtes Feldkirch, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21. Jänner 1997, AZ 6 Bs 638/96 (= ON 224), nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Ziya K***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Ziya K***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. Juni 1991, GZ 20 Vr 40/91-7, wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG sowie des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und einer Geldstrafe von 2,560.000 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu vier Monaten Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Vollzug dieser Strafen, auf welche die Vorhaft seit 9.Jänner 1991 angerechnet wurde, begann unmittelbar im Anschluß an die Urteilsrechtskraft am 14.Juni 1991. Mit Beschluß vom 20.August 1996 nahm das Oberlandesgeicht Innsbruck als Beschwerdegericht das Strafverfahren gegen Ziya K***** über dessen Antrag wieder auf.
Über ihn wurde am 25.August 1996 wiederum die Untersuchungshaft verhängt. Der von der Staatsanwaltschaft am 28.August 1996 (neuerlich) erhobenen Anklage wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG gab das Oberlandesgericht mit Einspruchsentscheidung vom 24.September 1996 Folge.
Dem Angeklagten liegt - in Übereinstimmung mit dem Vorwurf im aufgehobenen Urteil - zur Last, er habe am 5.Jänner 1991 zusammen mit dem im seinerzeitigen Verfahren mitabgeurteilten Beyram C***** 8 kg Heroin, welches im Reservereifen des dem Ziya K***** gehörenden PKWs versteckt war, aus der Türkei nach Österreich eingeführt und zugleich dieses Suchtgift vorsätzlich dem Zollverfahren entzogen (strafbestimmender Wertbetrag 2,560.000 S).
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht der Beschwerde des Angeklagten gegen den nach vorangegangener Haftverhandlung am 22.November 1996 gefaßten Beschluß des Landesgerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 1 StPO nicht Folge und ordnete - indem es auch die Anwendung gelinderer Mittel, einschließlich der angebotenen Kaution, für nicht zielführend erachtete - die Fortdauer der Haft bis 31.März 1997 an.
Die dagegen eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, in der er die Dringlichkeit des Tatverdachtes bestreitet, die Annahme des Haftgrundes bekämpft und Unverhältnismäßigkeit der Haft einwendet, ist nicht berechtigt.
Der Angeklagte war im ursprünglichen Verfahren der Mittäterschaft am Suchtgiftimport vor allem aufgrund der belastenden Angaben des geständigen Mitangeklagten Beyram C*****, der Ks leugnender Verantwortung zuwider dessen Kenntnis vom Suchtgiftversteck im Reservereifen des PKWs darlegte, verurteilt worden. Die Wiederaufnahme geht auf die nachträglich hervorgekommenen Angaben der Zeugen Mürsel K, Hüsnü S***** und Yilmaz K***** zurück, die sinngemäß von Äußerungen Beyram Cs ihnen gegenüber berichteten, wonach er den bezüglich des Suchtgifttransportes tatsächlich unwissenden K wahrheitswidrig belastet hätte. Der für die Untersuchungshaft verlangte dringende Tatverdacht findet aber unbeschadet dieser im ursprünglichen Verfahren noch nicht bekannt gewesenen Zeugenaussagen aufgrund der Angaben des Beyram C*****, der im Zuge des Aufhebungsverfahrens bei seinen früheren Angaben geblieben war, eine hinreichende Grundlage. Die endgültige Würdigung dieser widerstreitenden Aussagen muß dem erkennenden Schöffengericht vorbehalten bleiben.
Die Grundrechtsbeschwerde versagt aber auch, soweit sie den Haftgrund der Fluchtgefahr bekämpft:
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers rechtfertigt nämlich die ihm im erneuerten Verfahren drohende Verurteilung zu einer langjährigen Freiheits- und hohen Geldstrafe jeweils bis zum Ausmaß der im ersten Urteil verhängten Strafen (§ 359 Abs 4 StPO) in Verbindung damit, daß er seine Familie und seine Heimat in der Türkei hat, trotz bestehender Kontakte zu in Vorarlberg ansässigen Verwandten und des Umstandes, daß er nun schon annähernd zwei Drittel der im ersten Verfahren ausgesprochenen Strafen verbüßt hat, die Annahme dieses Haftgrundes.
Gelindere Mittel, einschließlich der vom Beschwerdeführer angebotenen Kaution, können den Haftgrund nicht paralysieren.
Schließlich versagt die Beschwerde aber auch insoweit, als sie unverhältnismäßige Dauer der Haft geltend macht, läßt doch die bisherige - wenngleich sich zwei Dritteln der im aufgehobenen Urteil ausgesprochenen Strafen schon nähernde - Haftdauer bei dem vom außerordentlichen Umfang (8 kg Heroin, kriminelle Organisation) der Händlertätigkeit geprägten Vorwurf noch kein Mißverhältnis zu dem zu erwartenden Gesamtausmaß der Strafe erkennen (§ 46 Abs 2 StGB).
Ziya K***** wurde daher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodaß seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
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