OGH 12Os179/96 (12Os180/96)

12Os179/96 (12Os180/96)Obergericht13.02.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os179/96 (12Os180/96)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Torpier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ewald G***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 23. Oktober 1996, GZ 17 Vr 859/96-27, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 a Abs 1 StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ewald G***** des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB (A) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 10. August 1996 in Melk

(zu A) Verfügungsberechtigten des Vereins "W*****" fremde bewegliche Sachen, nämlich einen Tresor mit "ca 26.267 S" Bargeld, durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern,

ferner

(zu B) durch diese Handlung im Urteilssatz näher bezeichnete Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, an sich genommen und mit dem Vorsatz, zu verhindern, daß sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, unterdrückt.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Das Schöffengericht erschloß die Täterschaft des Angeklagten - unter Negierung eines ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses - aus einer Reihe von Indizien (US 6 f), nämlich seinen "Geldschwierigkeiten" auch unmittelbar vor der Tat, dem Umstand, daß das für die Zeit zwischen zwei und drei Uhr der Tatnacht angebotene Alibi einer Überprüfung nicht standhielt, daß er nach seiner Rückkehr (um ca 3.00 Uhr) in das Lokal "Verrückt" plötzlich über einen größeren Geldbetrag verfügte und andere Gäste einlud, ferner daß er am folgenden Vormittag Einkäufe im Wert von 4.000 S tätigen und sich die Kosten der Bahnfahrt nach Villach (von mehr als 1.000 S) leisten konnte, im Zusammenhalt mit der Aussage des Zeugen H*****, wonach der Angeklagte vor der Tat ihm gegenüber geäußert hatte, daß jemand, der den Tresor stehlen wolle, nur das Gitter im Fenster aufschrauben müsse (US 6 f iVm 170, 198).

Den dagegen im Rahmen der Mängelrüge erhobenen Einwänden genügt es zu erwidern, daß die Tatrichter die Konstatierungen über Geldschwierigkeiten des Angeklagten aus den Aussagen der Zeugen Leonardo S*****, wonach der Angeklagte generell mit Geld nicht umgehen kann und "dauernd Geld brauchte" (S 199 f), sowie Manfred K*****, welcher deponierte, daß Ewald G***** "sonst immer wenig Geld gehabt" hat (S 196 f), ableiten konnten. Die Feststellung, daß der Angeklagte das Behältnis öffnete und in den Besitz der darin verwahrten Sachen gelangte, findet in den oben dargestellten Indizien eine zureichende Stütze.

In Wahrheit bekämpft der Beschwerdeführer mit dem gesamten Vorbringen der Mängelrüge, die eine undeutliche, unvollständige bzw teils widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils darin erblickt, daß sich das Erstgericht mit seiner finanziellen Situation und dem Umstand, daß der ca 40 kg schwere Möbeltresor nicht aufgefunden wurde, nicht entsprechend auseinandergesetzt habe, die Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Daß der Abtransport des Tresors in die "stark verwilderte Umgebung" des Tatorts - wo ein Auffinden, wenn überhaupt, nur unter großen Schwierigkeiten möglich gewesen wäre (US 7 iVm S 45) - allenfalls unter Mithilfe eines bisher unbekannten Beteiligten erfolgt sein konnte, wurde vom Erstgericht ersichtlich bloß illustrativ als zusätzliches Begründungselement herangezogen. Die bezüglichen Konstatierungen lassen jedenfalls keinen Zweifel daran, daß dem - als Kraftfahrzeugspengler bzw Hilfsarbeiter tätig gewesenen - Angeklagten der Abtransport des Möbeltresors und dessen Öffnung auch allein möglich war (US 5 f iVm S 39, 170, 198).

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich im wesentlichen in der Wiederholung der Argumente der Mängelrüge erschöpft, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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