OGH 13Os7/97

13Os7/97Obergericht12.02.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os7/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Februar 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin R***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und eines Vergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 14. Oktober 1996, GZ 37 Vr 2830/95-33 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde Martin R***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 12.August 1995 in Obertrum die Helga K***** mit Gewalt, indem er sie in den Beifahrersitz drückte, ihr Pullover, Hose und Unterhose vom Körper riß, den Mund zuhielt und sie würgte, wobei er mehrmals in sie eindrang, zur Duldung des Beischlafes genötigt.

Die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Formelle Begründungsmängel (Z 5) zeigt die Beschwerde nicht auf:

Die genaue Lage des Tatortes betrifft keine entscheidende, also für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes relevante Tatsache.

Die Urteilsannahme, wonach der Angeklagte zu Beginn der Tat sein Opfer "in den Rücksitz" (US 5) drückte, ist bei verständiger Leseart im Zusammenhang mit den voranstehenden Urteilsannahmen nur dahin zu verstehen, daß dieser die auf dem Beifahrersitz befindliche Helga K***** durch Verstellen der Rückenlehne in Liegeposition zwang.

Indem die Beschwerde der von den Tatrichtern für glaubwürdig erachteten Aussage der Zeugin K***** die auch einer Version der mehrfach geänderten Verantwortung des Angeklagten entspricht, aktenwidrig behauptete Verfahrensergebnisse über die Durchführbarkeit der Tat unter den gegebenen räumlichen Verhältnissen, sowie eine im Blick auf die vorangegangene Fragestellung tatsächlich nicht vorliegende Abweichung der Zeugin in der Schilderung des Geschehensablaufes (AS 211 f), entgegenhält und Spekulationen darüber anstellt, ob eine andere Art der Tatbegehung "bequemer" gewesen wäre, macht sie ebensowenig einen Begründungsmangel geltend wie mit dem Hinweis auf die mit der Aussage der genannten Zeugin keineswegs im Widerspruch stehende Darstellung des Zeugen W***** über das persönliche Verhältnis von Täter und Opfer vor der Tat.

Die substanzlose Behauptung des Angeklagten, bei seinem vor der Gendarmerie abgelegten Geständnis "durch Vorhalte unter Druck gesetzt" worden zu sein, hat das Erstgericht mit dem Verweis auf ihr widerstreitende Angaben des vernehmenden Beamten keineswegs mit Stillschweigen übergangen (US 9 f).

Die Bemerkung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen über die (fallbezogen) fehlende Möglichkeit, mit naturwissenschaftlichen Methoden die Tatsache eines mehrfachen Geschlechtsverkehrs nachzuweisen, durfte schon deshalb unerörtert bleiben, weil daraus ein zwingender Schluß auf das tatsächliche Unterbleiben eines Beischlafes nicht zu gewinnen ist.

Indem sich die Tatsachenrüge (Z 5 a) weitgehend darauf beschränkt, die Argumente der Mängelrüge zu wiederholen, vermag sie weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 5 a E 2). Aus der im geschlechtlichen Umgang mit dem Angeklagten geschöpften Erfahrung seiner Ehegattin über dessen Erektionsfähigkeit in bezechtem Zustand und Spekulationen über den Einfluß räumlich beengter Verhältnisse darauf können erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des bekämpften Ausspruches ebensowenig abgeleitet werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.

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