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9ObA2314/97a•OGH 9ObA2314/97a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Stefan und Dr.Michaela Windischgraetz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Monika B*****, Pflegehelferin, ***** vertreten durch Dr.Hellmut Weiser und Dr.Brigitte Weiser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gemeinde Wien, 1082 Wien, Rathaus, vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 36.308,-- brutto sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.August 1996, GZ 10 Ra 212/96m-25, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Wie die Revisionswerberin selbst einräumt, sind für die Frage der Rechtzeitigkeit der Kündigung der Klägerin die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (S. 161); damit liegt aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG vor.
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