OGH 14Os201/96

14Os201/96Obergericht11.02.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os201/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz Christian D***** und Andreas S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 3.Juni 1996, GZ 39 Vr 116/95-123, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Soweit angefochten wurden Franz Christian D***** (B) und Andreas S***** (A/I und II) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, dieser teilweise (A/I) als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB, schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Darnach haben sie den bestehenden Vorschriften zuwider in Beziehung auf Suchtgift in einer großen Menge, und zwar

A/ Andreas S*****

I. den gesondert verfolgten Christoph Z***** im September/Oktober 1994 und am 5.März 1995 zur Ausfuhr von insgesamt ca 4,5 kg Cannabisharz aus den Niederlanden und Einfuhr einer Teilmenge von 2,5 kg nach Österreich (1.) und 2 kg in die BRD (2.), bestimmt;

II. in der Zeit von Herbst 1993 bis März 1995 "von dem unter A/I angeführten Suchtgift" insgesamt 5 kg Cannabisharz durch Weitergabe an Franz Christian D***** in Verkehr gesetzt;

B/ Franz Christian D***** von Herbst 1993 bis April 1995 insgesamt "mindestens ca. 4 kg" Cannabisharz durch Verkauf an Unbekannte in Verkehr gesetzt.

Diesen Schuldspruch bekämpfen beide Angeklagten aus dem Grunde der Z 5, Andreas S***** auch der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch fechten sie mit Berufung an.

Die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten D***** versagt:

Seine Verantwortung, das von ihm vor der Gendarmerie abgelegte Geständnis sei deshalb falsch, weil er von den Beamten unter Druck gesetzt worden sei, hat das Schöffengericht unter Hinweis auf die gegenteiligen Zeugenaussagen der vernehmenden Beamten und die Aufrechterhaltung des Geständnisses zunächst auch noch vor dem Untersuchungsrichter mit ausreichender Begründung abgelehnt. Dabei hat es die leugnende Verantwortung des Angeklagten S***** nicht unberücksichtigt gelassen, dieser aber gleichfalls den Glauben versagt (US 7). Solcherart hat es seiner Begründungspflicht Genüge getan und es mußte sich - dem Gebot einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) entsprechend - nicht auch noch mit jedem einzelnen Detail der vom Beschwerdeführer behaupteten Vernehmungsmodalitäten eigens auseinandersetzen.

Daß im konkreten Fall keine Suchtgiftabnehmer ermittelt werden konnten - der Angeklagte hatte sich stets geweigert, diese bekanntzugeben - steht dem Schuldspruch ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß bei ihm keine Drogen gefunden wurden. Auch insoweit konnte daher eine Erörterung unterbleiben.

Es trifft weiters nicht zu, daß die im Urteil wiedergegebene Verantwortung des Beschwerdeführers, lediglich "ca zwei Drittel" des vom Angeklagten S***** zum Verkauf übernommenen Haschischquantums (A/II) weitergegeben zu haben (US 7), in logischem Widerspruch zur festgestellten Verkaufsmenge von "ca 4 kg" (US 6) steht.

Mit dem Einwand, den Urteilsannahmen (zu B) lasse sich "keinesfalls klar entnehmen, welche entscheidenden Tatsachen sowohl auf der subjektiven wie objektiven Tatseite das Gericht als erwiesen angenommen hat", verabsäumt die Beschwerde die gebotene Konkretisierung (§ 285 a Z 2 StPO), in welcher Weise das Urteil insoweit ergänzungsbedürftig sein sollte, und verfehlt solcherart eine gesetzmäßige Darstellung des Nichtigkeitsgrundes.

Auch der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S***** kommt keine Berechtigung zu:

Aus den Urteilsgründen geht deutlich genug hervor (US 6), daß das Erstgericht entgegen der insoweit mißverständlichen Einleitung des Urteilsspruchs (A/II), nicht davon ausgegangen ist, daß die vom Beschwerdeführer an D***** weitergebene Suchtgiftmenge ausschließlich aus dem vom Angeklagten initiierten Suchtgiftimport des Christoph Z***** (A/I) stammte. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist die verfehlte Spruchformulierung daher ohne entscheidende Bedeutung.

Ob der durchschnittliche THC-Gehalt der vom Schuldspruch (zu A/I und II) umfaßten Suchtgiftmengen durchschnittlich 6 % (US 6) oder im Sinne der chemischen Untersuchung (S 363/II) der sichergestellten Teilmenge (A/I/2) lediglich ca 4,5 % betrug, ist irrelevant. Denn bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat (Einfuhr von rund 4,5 kg und Inverkehrsetzen von rund 5 kg Haschisch) wird die von § 12 SGG vorausgesetzte große Menge auch bei dieser Konzentration um ein Vielfaches überschritten. Das darauf bezogene Beschwerdevorbringen geht daher ins Leere.

Wenn auch der Schöffensenat die ursprünglich belastenden Angaben des Christoph Z*****, soweit sie Suchtgiftimporte des Angeklagten mit Simon E*****, Ferdinand M***** und Martina St***** sowie Haschischverkäufe an Thomas Sch***** betrafen, für einen Schuldspruch als nicht ausreichend beurteilte (US 4 f und 10), blieb es ihm unbenommen, nach seiner freien Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) dieser Aussage unter Ablehnung der gegenteiligen Angaben in der Hauptverhandlung in dem Umfang volle Beweiskraft zuzubilligen, als Z***** in dem gegen ihn in Deutschland anhängig gewesenen Strafverfahren hinsichtlich mehrerer Drogenimporte (A/I/1 und 2) wiederholt nicht nur den Beschwerdeführer, sondern vor allem auch sich selbst belastet (S 121 f, 133 f, 323 f/I) und damit die Beweisgrundlage für seine rechtskräftige Verurteilung geboten hatte (ON 89/II). Soweit der Angeklagte dagegen mit dem Einwand remonstriert, die gleichfalls verdächtigten Personen hätten die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bestritten, weshalb die Angaben Zs entkräftet seien, wird kein Begründungsmangel (Z 5) dargetan, sondern unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß Simon E in dem gegen ihn vor dem Amtsgericht Laufen anhängig gewesenen Strafverfahren freigesprochen wurde und im Zeitpunkt der Hauptverhandlung die gegen ihn und Z***** geführten Verfahren bereits rechtskräftig erledigt waren.

Der Einwand, aus dem Simon E***** betreffenden Urteil ergebe sich, daß alle Behauptungen des Christoph Z***** "erfunden" gewesen seien, ist nicht aktengetreu (S 165/II) und kann daher auf sich beruhen.

Den Schuldspruch (A/II) gründete das Erstgericht auf die ursprünglich geständige Verantwortung des Mitangeklagten D***** (US 7). Von der behaupteten fehlenden Begründung kann daher keine Rede sein.

Der Tatsachenrüge (Z 5 a) zuwider ergeben sich dagegen (A/II) aus den Akten ungeachtet des Geständniswiderrufs durch Franz Christian D***** und der mißverständlichen Formulierung des Urteilsspruchs (siehe oben) auch keine erheblichen Bedenken.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, im übrigen aber als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).

Zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten ist demnach das Oberlandesgericht Linz berufen (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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