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4Ob40/97d•OGH 4Ob40/97d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Wolfgang S*****, vertreten durch Mag.Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. V***** Gesellschaft mbH, ***** 2. S*****, vertreten durch Dr.Andrea Wukovits, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 450.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Klägers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 16.Dezember 1996, GZ 3 R 152/96m-12, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Daß die verfahrensgegenständliche Photomontage mit Begleittext die berechtigten Interessen des Klägers nicht verletzt, wurde bereits zu 4 Ob 2382/96i erkannt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor.
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