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4Ob36/97s•OGH 4Ob36/97s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexandra D*****, vertreten durch Kerres Diwok, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Margareta H*****, vertreten durch Dr.Gabriela Kaiser, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 63.215,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. November 1996, GZ 37 R 698/96p-38, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung zwar geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint werden, können in
der Revision nicht mehr gerügt werden (stRsp ua SZ 62/157 = SSV-NF
3/115 = JBl 1990, 535; Kodek in Rechberger, ZPO § 503 Rz 3 mwN). Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten gerügten Verfahrensmangel - Unterlassung der Vernehmung des Zeugen N. W***** - verneint; der behauptete Verfahrensmangel kann daher im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden.
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