OGH 10ObS2448/96i

10ObS2448/96iObergericht04.02.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS2448/96i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Oliver T*****, Masseur, ***** vertreten durch Dr.Christian Kleinszig und Dr.Christian Puswald, Rechtsanwälte in St.Veit a.d.Glan, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.September 1996, GZ 7 Rs 165/96f-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.März 1996, GZ 35 Cgs 140/95g-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Zweifellos befindet sich der Kläger zufolge der durch den Unfall eingetretenen Querschnittlähmung in einer äußerst bedauernswerten Situation, die ihn als sportlich sehr engagierten Menschen sicher besonders schwer betrifft. Dies sind aber Umstände, die bei der Beurteilung des Anspruches auf Pflegegeld nicht berücksichtigt werden können. Auszugehen ist dabei vielmehr nur von den Bestimmungen des BPGG und der Einstufungsverordnung.

Nach den Feststellungen besteht beim Kläger keine Stuhl- oder Harninkontinenz; es ist lediglich erforderlich, daß der Kläger in Abständen von 2-3 Stunden eine Toilette aufsucht. Unter diesen Umständen wurden die Voraussetzungen des § 8 Z 2 EinstV zu Recht verneint. Es trifft im übrigen nicht zu, daß der Kläger bei Ausfahrten (er lenkt sein Behindertenfahrzeug selbst) ständig einer Betreuungsperson bedarf, um die Toilette aufsuchen zu können. Fest steht nämlich, daß er in einem Radius von 50 m mit Krücken gehfähig ist und daher auch ein nicht behindertengerecht ausgestattetes WC alleine benützen kann.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.

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