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8Ob28/97v•OGH 8Ob28/97v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anny Ö*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Ulrich Sinnißbichler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Würth in Rummel ABGB**2 Rz 6 zu § 29 MRG teilt die in SZ 49/72 vertretene Rechtsauffassung, nach § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG sei der Zeitpunkt der Benützungsbewilligung maßgeblich. Aus dem in der Sachverhaltsdarstellung enthaltenen Hinweis auf die Erteilung der Baubewilligung nach dem 31.12.1967 in JBl 1995, 376 ist für den Standpunkt der Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil dort im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Errichtung keine strittigen Rechtsfragen zu lösen waren.
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