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6Ob2338/96h•OGH 6Ob2338/96h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Otto V*****, Hausverwalter, ***** vertreten durch Dr.Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Carla W*****, vertreten durch Dr.Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 2,736.804,50 sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. Jänner 1996, GZ 16 R 102/96d-69, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14.Juni 1995, GZ 27 Cg 26/94f-64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:
"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei S 2,736.804,50 samt 10 % Zinsen seit 1.Jänner 1995 sowie die nachstehend bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen:
an Kosten erster Instanz: S 224.454,27 (darin S 29.249,04 Umsatzsteuer und S 48.960,-- Barauslagen);
an Kosten zweiter Instanz: S 45.680,40 (darin S 7.613,40 Umsatzsteuer);
an Kosten dritter Instanz: S 27.414,-- (darin S 4.569,-- Umsatzsteuer).
Das Mehrbegehren auf Zahlung von 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen wird abgewiesen".
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war von Oktober 1983 bis 31.12.1990 Verwalter des Hauses Wien 10, ***** dessen Alleineigentümerin die Beklagte als Erbin ihrer Mutter seit 14.4.1986 bis zum Verkauf der Liegenschaft 1992 war.
Der Kläger begehrt mit der Behauptung, er sei auftragsgemäß mit Zahlungen für Instandsetzungsarbeiten, Tilgungsraten und Mietzinse für leerstehende Wohnungen in Vorlage getreten, es hafte sein Verwaltungshonorar aus, insgesamt S 2.736.804,50 samt 10 % Zinsen ab 1.1.1995 und 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen.
Die Beklagte wandte ein, die Forderung sei mangels ordnungsgemäßer Abrechnung nicht fällig und teilweise verjährt. Der Kläger habe die Vollmacht überschritten, er sei nicht zur Aufnahme von Darlehen und Krediten ermächtigt gewesen. Die Hausverwaltungstätigkeit sei wertlos und mangelhaft gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt und stellte zusammengefaßt fest, daß die Beklagte dem Kläger nach Erwerb des Hauses Verwaltungsvollmacht und eine Spezialvollmacht zur Durchführung und Erledigung aller Angelegenheiten nach dem WSG und STEFG zur Erlangung einer Förderung der Haussanierung durch den Wiener Stadterneuerungsfonds mit einer Ermächtigung zur Aufnahme von Darlehen und Krediten erteilte. Die Beklagte wurde über alle - erfolgreichen - Maßnahmen und auch über die negativen Kontenstände zur Vorfinanzierung der Erhaltungsarbeiten durch Übersendung von vierteljährlichen Abrechnungen informiert. Alle im Zusammenhang mit der Sanierung zu tätigenden Schritte, die erfolgreich verliefen, wurden mit der Beklagten vorher abgesprochen. Anläßlich eines persönlichen Gespräches mit dem Kläger und seinem Geschäftsführer, die der Beklagten mitteilten, die Bank verlange wegen der Höhe des aushaftenden Saldos eine hypothekarische Sicherstellung, sagte die Beklagte zu, sie werde der Bank zur Besicherung ein Pfandrecht an der Liegenschaft einräumen. Da sie beabsichtigte, die Liegenschaft zu veräußern, wurde die Vereinbarung getroffen, daß der aushaftende Saldo erst mit dem Verkauf der Liegenschaft fällig und aus dem Erlös bezahlt werden sollte. Die Beklagte löste mit Telex vom 4.1.1990 die Spezialvollmacht für die Sanierung des Hauses auf und widerrief mit Schreiben vom 5.12.1990 die Hausverwaltungsvollmacht zum 31.12.1990. Der Kläger legte zu diesem Zeitpunkt Endabrechnung. Mit Kaufvertrag vom 26.6.1992 veräußerte die Beklagte die Liegenschaft, Zahlungen an den Kläger wurden nicht geleistet. An bevorschußten Beträgen und angemessenem Verwaltungshonorar haftete zum 31.12.1994 insgesamt der Klagebetrag aus.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dem Kläger gebühre der Ersatz der gemachten Aufwendungen nach § 1014 ABGB, eine Vollmachtsüberschreitung liege nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Der Kläger sei aufgrund der erteilten Spezialvollmacht ausdrücklich auch zum Abschluß von Darlehensverträgen ermächtigt gewesen. Die Beklagte habe nicht nur die vierteljährlichen Abrechnungen durch Jahre unbeanstandet übernommen, sondern auch alle Maßnahmen genehmigt. Eine Verjährung einzelner Forderungsteile sei nicht eingetreten, weil einerseits aus § 1042 ABGB abgeleitete Ansprüche erst in 30 Jahren verjährten, andererseits die Fälligkeit erst mit dem Hauskauf vereinbart worden sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil erhebliche Rechtsfragen nicht zu lösen gewesen seien.
Die Revision der Beklagten ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, weil sich die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur aufgezeigten Frage der Berechtigung des Begehrens auf Zahlung von Umsatzsteuer aus Verzugszinsen geändert hat.
Nach dem Betritt Österreichs zur Europäischen Union hat der Oberste Gerichtshof seine Rechtsprechung dahin geändert, daß auch der Begriff des Entgeltes im § 4 Umsatzsteuergesetz im Sinne der Entscheidung RS 222/81 des EUGH auszulegen ist. Er umfaßt daher nicht die Zinsen, die durch gerichtliche Entscheidung deswegen zuerkannt werden, weil die Zahlung des Entgeltes für eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht bei Fälligkeit erbracht worden ist (9 Ob 2089/96b; vgl auch den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 31.7.1995, in welchem der Rechtsprechung des EUGH ab dem EU-Beitritt Österreichs am 1.1.1995 auch von der österreichischen Finanzverwaltung Rechnung getragen wird: Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage umfaßt nicht die gesetzlichen Verzugszinsen). Insoweit waren die Entscheidung der Vorinstanzen daher zu korregieren.
In der Hauptsache kommt der Revision allerdings keine Berechtigung zu. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Die weitwendigen Rechtsmittelausführungen gehen in wesentlichen Teilen nicht von den getroffenen Feststellungen aus und machen schon in der Berufung gerügte Verfahrensmängel geltend, die vom Berufungsgericht verneint wurden, daher in der Revision nicht mehr aufgegriffen werden können. Da die vom Kläger getätigten Aufwendungen im Einvernehmen mit der Beklagten erfolgten, kann nicht davon gesprochen werden, sie seien für diese nicht notwendig und nützlich gewesen. Eine Genehmigung durch die Beklagte erfolgte nicht nur durch jahrelange Nichtbeanstandung der vierteljährlichen Abrechnungen, sondern jedenfalls mit der Zusage einer Besicherung der vorfinanzierten Beträge durch (in der Folge unterbliebene) Ausstellung einer Schuld- und Pfandbestellungsurkunde. Abgesehen davon, daß der Rechtsvertreter der Beklagten nach deren eigener Aussage nach dem Tod ihrer Mutter den Kläger mit der Weiterführung der Hausverwaltung betraute, wurden anläßlich der persönlichen Besprechung vom 22.4.1988 alle offenen Fragen, auch jene des Honorars des Klägers geklärt. Der Revision war daher nur im Umfang der zugesprochenen Umsatzsteuer aus den Zinsen stattzugeben.
Der Kostenausspruch beruht auf § 43 Abs 2 ZPO. Der Kläger ist nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil seines Anspruches unterlegen, dessen Geltendmachung überdies besondere Kosten nicht veranlaßt hat - die Beklagte hat die Rechtsfrage der Berechtung eines Umsatzsteuerbegehrens aus Verzugszinsen erstmals in der Revision releviert - der Beklagten waren daher die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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