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6Ob31/97w•OGH 6Ob31/97w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dr.Peter P*****, 2.) NgmbH und Co KG, ***** beide vertreten durch Dr.Alfred Boran, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Walter H, 2.) Die F*****, beide vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Widerrufs und Veröffentlichung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 21.November 1996, GZ 1 R 210/96a-26, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Frage, ob die vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätze bei einem politischen Meinungsstreit zwischen Politikern auch auf politische Auseinandersetzungen zwischen Politikern und Medien anzuwenden seien, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungswesentlich, weil dem Erstkläger als Journalisten nach den Feststellungen im Tatsachenkern ehrenbeleidigende und rufschädigende persönliche Vorgangsweisen, nicht aber das Vertreten einer anderen politischen Meinung (politisches Werturteil) vorgeworfen wurde.
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