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Bsw21825/93 (Bsw23414/94)•AUSL EGMR Bsw21825/93 (Bsw23414/94)
Bsw21825/93 (Bsw23414/94)Übriges Gericht30.01.1997
Europäische Kommission für Menschenrechte, Plenum, Beschwerdesache Kenneth McGinley und E. E. gegen das Vereinigte Königreich, Bericht vom 30.1.1997, Bsw. 21825/93 und Bsw. 23414/94.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Verweigerung der Einsicht in Akten über die Auswirkungen von Atomtests und Recht auf ein faires Verfahren".
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (23:3 Stimmen).
Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. waren in den 50er Jahren Soldaten der brit. Armee. Zwischen 1952 und 1967 führte Großbritannien umfangreiche Atomwaffentests in Australien und im Südpazifik durch. Den Soldaten - unter ihnen die beiden Bf. - wurde befohlen, unmittelbar nach einer Detonation den Verlauf der Druckwelle zu beobachten. Sie mussten ihre Aufgabe im Freien und ohne Schutzkleidung verrichten.
Die beiden Bf. klagten über gesundheitliche Probleme, die sie auf die radioaktive Strahlung, der sie damals ausgesetzt waren, zurückführen. Aufgrund dieser Vermutung forderten sie Ersatz für die erlittenen gesundheitlichen Schäden. Ihre Bemühungen waren jedoch erfolglos, da sie keine Einsicht in die von der Reg. unter Verschluss gehaltenen Akten bekamen, die die Auswirkungen der damaligen Atomtests va. aus medizinischer Sicht aufzeigen.
Rechtsausführungen:
Die Bf behaupten, die Weigerung der Reg., ihnen Einsicht in die betreffenden Akten zu gewähren, hätte ein faires Verfahren gemäß Art. 6 (1) EMRK unmöglich gemacht und sei überdies eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens). Außerdem behaupteten sie eine Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen Instanz).
Die Kms. stellte eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig) und von Art. 8 EMRK (23:3 Stimmen) fest. Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 30.1.1997, Bsw. 21825/93 und Bsw. 23414/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 38) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_2/McGinley.pdf
Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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