OGH 3Ob18/97m

3Ob18/97mObergericht29.01.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob18/97m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Mag.Dipl.Ing.***** Ö*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 3.Dezember 1996, GZ 44 R 980/96k-37, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Betroffenen wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit seinem (fälschlich als außerordentlichen bezeichneten) Revisionsrekurs bekämpft der Betroffene einen seinen Rekurs gegen einen Sachverständigengebühren bestimmenden Beschluß des Erstgerichtes zurückweisenden Beschluß. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, ist jedoch der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG jedenfalls unzulässig, weil auch gegen reine Formalentscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen keinesfalls der Oberste Gerichtshof angerufen werden kann (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.