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3Ob18/97m•OGH 3Ob18/97m
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Mag.Dipl.Ing.***** Ö*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 3.Dezember 1996, GZ 44 R 980/96k-37, den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs des Betroffenen wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit seinem (fälschlich als außerordentlichen bezeichneten) Revisionsrekurs bekämpft der Betroffene einen seinen Rekurs gegen einen Sachverständigengebühren bestimmenden Beschluß des Erstgerichtes zurückweisenden Beschluß. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgesprochen hat, ist jedoch der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 4 AußStrG jedenfalls unzulässig, weil auch gegen reine Formalentscheidungen der zweiten Instanz über Gebühren der Sachverständigen keinesfalls der Oberste Gerichtshof angerufen werden kann (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
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