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2Ob2356/96a•OGH 2Ob2356/96a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Barbara K*****, vertreten durch Dr.Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Ingeborg K*****, vertreten durch Dr.Eva Maria Leeb-Bernhard, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien
1. W***** Versicherungs AG, ***** und 2. Manfred K*****, vertreten durch Dr.Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 840.802,-- sA, den
Beschluß
gefaßt:
Die Ausfertigungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 31. Oktober 1996, AZ 2 Ob 2356/96a, werden im Kostenpunkt dahingehend berichtigt, daß dieser zu lauten hat:
"Die beklagten Parteien haben der zweitklagenden Partei die mit S 24.524,68 (darin enthalten S 4.087,45 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die beklagten Parteien sind weiters zur ungeteilten Hand schuldig, der zweitklagenden Partei die mit S 1.768,14 (darin enthalten S 294,69 USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
In den Ausfertigungen des angeführten Beschlusses wurde anstelle der in der Urschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer in der Höhe von S 4.087,45 ein Betrag von S 14.087,45 angegeben. Diese Abweichung von der Urschrift war gemäß § 430 iVm § 419 ZPO zu berichtigen.
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