OGH 15Os197/96

15Os197/96Obergericht16.01.1997

Gesamter Gesetzestext

OGH 15Os197/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16.Jänner 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Heißenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef T***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1. Oktober 1996, GZ 37 Vr 387/96-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft gebliebene Freisprüche von fünf vollendeten und vier versuchten Einbruchsdiebstählen enthält, wurde Josef T***** des Verbrechens des teils vollendeten (I.1.-7.), teils versuchten (II.) schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt, weil er nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert (Gesamtwert ca 247.000 S) mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen, nämlich durch Einbruch in Gebäude und durch Aufbrechen von Behältnissen, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,

I. weggenommen hat, und zwar

1. in der Nacht zum 29.November 1995 in Völs Verantwortlichen der Firma "P*****" 20.000 S Bargeld,

2. in der Nacht zum 1.Dezember 1995 in Völs Verantwortlichen der Firma "P*****" 400 S Bargeld,

3. in der Nacht zum 28.Februar 1996 in Mieders dem Josef W***** als Verantwortlichem des Hotels "S*****" 20 CDs, Bargeld, Wurstwaren und Zigaretten im Gesamtwert von 16.357 S,

4. in der Nacht zum 12.Februar 1996 in Mieders dem Anton N***** als Verantwortlichem des Cafes "S*****" Bargeld und Zigaretten im Gesamtwert von 5.000 S,

5. in der Nacht zum 21.Februar 1996 in Rum Verantwortlichen der Firma "S*****" 500 S Bargeld,

6. am 2.März 1996 in Neustift im Stubaital dem Walter R***** fünf Langwaffen, eine Ikone und drei Taschenuhren im Gesamtwert von ca 175.000 S,

7. in der Nacht zum 3.März 1996 in Neustift im Stubaitail dem Walter R***** und Verantwortlichen der Firma "F***** Genossenschaft" Getränke, Wechselgeld und ein Schnurlostelefon im Gesamtwert von ca 10.000 S;

II. am 30.Jänner 1996 in Innsbruck versucht hat, Verfügungsberechtigten der Firma "M*****" Spirituosen im Gesamtwert von ca 20.000 S wegzunehmen.

Dagegen erhob der Angeklagte eine allein auf Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde, die zur Gänze eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihten Anfechtungstatbestandes (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 1) vermissen läßt.

Voranzustellen ist, daß die Rechtsmittelanträge unter anderem dahin gehen, "das angefochtene Urteil ... aufzuheben" (61/III); die Nichtigkeitsbeschwerde bezieht sich demnach uneingeschränkt auf alle Schuldspruchsfakten. Zu den Schuldsprüchen laut I.3.-5. des Urteilssatzes wurde aber weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde (ON 67) noch in ihrer Ausführung einer der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet, noch sind Tatumstände ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweisung angeführt, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden sollen. Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde schon gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die zu den verbleibenden Schuldspruchsfakten (I.1., 2., 6., 7. und II.) erhobene Tatsachenrüge behauptet, auf Grund des Akteninhaltes bestünden erhebliche Bedenken, daß der Angeklagte tatsächlich als Täter in Frage komme, sodaß er von diesen Anklagepunkten richtigerweise im Zweifel freizusprechen gewesen wäre.

Bei seiner Argumentation greift der Beschwerdeführer bezüglich der ihm angelasteten zwei Einbruchsdiebstähle zum Nachteil der Firma "P*****" (I.1. und 2.) ganz allgemein und bloß drei der mehreren in den Entscheidungsgründen verwerteten Indizien heraus, nämlich die beim Einbruch vom 1.Dezember 1995 festgestellte "Blutspur", die am Tatort gesicherte "Schuhspur" sowie die "idente Vorgangsweise"; im weiteren untersucht er - sowohl den Gesamtzusammenhang vernachlässigend als auch die Beweiskraft objektivierter Verfahrensergebnisse mit spekulativen Überlegungen bezweifelnd - jede dieser Prämissen für sich allein auf ihre Tragfähigkeit.

Demgegenüber hat das Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) auf der Basis einer Gesamtschau aller maßgebenden Beweistatsachen sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks aus der anfänglichen Weigerung des Beschwerdeführers, sich Blut zu Vergleichszwecken mit dem am Tatort asservierten vier Blutspuren abnehmen zu lassen, den Ergebnissen des Gutachtens des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Assistenzprofessor Dr.R*****, der die genetische Übereinstimmung der gesicherten Blutspuren mit den Vergleichsspuren des Angeklagten (Speichel an der Zigarettenkippe und Mundschleimhautabrieb) nach der statistischen Wahrscheinlichkeit vergleichsweise als relativ hoch einstufte (vgl ON 43 = 47; S 375 ff/II; ON 62; S 3 f/III), ferner aus der Tatsache, daß Josef T***** zuvor bei der geschädigten Firma gearbeitet hatte, über entsprechende Ortskenntnisse verfügte und am Tatort Schuhsohlenabdrücke objektiviert wurden, welche dasselbe Profilmuster (ohne individuelle Merkmale) aufwiesen, wie die vom Angeklagten zur Tatzeit getragenen (in der Folge sichergestellten) Schuhe (vgl ON 38), zunächst die Täterschaft des Nichtigkeitswerbers zum Einbruchsdiebstahl in der Nacht zum 1.Dezember 1995 (I.2.) mit überzeugender und plausibler Begründung erschlossen (US 8 f). Im Zusammenhang mit dieser gesicherten Beweisgrundlage erachtete es sodann - ebenso nach den Grundsätzen der freien richterlichen Beweiswürdigung - wegen der identen Vorgangsweise (Aufbrechen desselben Fensters und derselben Büroschränke) und der übereinstimmende Werkzeugspuren (von einem "angeblich identen Werkzeug", wie die Beschwerde urteilsfremd behauptet, ist indes keine Rede) den Angeklagten mit denkmöglicher und lebensnaher Begründung auch des zuvor in der Nacht zum 29. November 1995 verübten Einbruchs (I.1.) als überführt (US 9 erster Absatz zweiter Satz).

Angesichts dieser - wie dargelegt - durchaus sachgerechten Lösung der Schuldfrage vermag der Rechtsmittelwerber weder sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Feststellung seiner Täterschaft zu den in Rede stehenden zwei Einbruchsdiebstählen zu erwecken, noch unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. In Wahrheit trachtet er lediglich, nach Art einer in den Verfahrensgesetzen gegen kollegialgerichtliche Urteile nicht vorgesehenen Schuldberufung die zu seinem Nachteil ausgefallene Beweiswürdigung der Erkenntnisrichter in Zweifel zu ziehen.

Die Tatsachenrüge versagt aber auch zum Schuldspruchsfaktum II. (versuchter Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma "M*****"). Abgesehen davon, daß schon die vom Angeklagten gewählte (jedoch vom Schöffensenat mangels Nachweises der Existenz eines "Franz S*****" abgelehnte) Verantwortung unzweifelhaft ein Geständnis seiner Mittäterschaft am inkriminierten Diebstahlsversuch (durch Abtransport der Beute aus dem von "S*****" aufgebrochenen Geschäftslokal) in sich schließt (weshalb die Annahme einer vom Beschwerdeführer rechtlich verfehlt eingestandenen "versuchten Hehlerei" nicht in Frage kommen könnte), ist es nach forensischer und allgemeiner Lebenserfahrung keineswegs denkunmöglich, den tatgegenständlichen Geschäftseinbruchsversuch in zwei bis drei Minuten zu verüben. Daher war das Erstgericht nicht verpflichtet, die unpräzisen Angaben des Zeugen Thomas K*****, wonach zwischen Verlassen des Taxis durch den Angeklagten und seiner Rückkehr mit Plastiksäcken "2 bis 3 Minuten" (379/II) vergangen seien, ausdrücklich zu erwähnen und zu erörtern (insoweit wird der Sache nach eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO releviert) und sich mit der Frage auseinderzusetzen, wie es ihm gelungen sein sollte, innerhalb dieser kurzen Zeitspanne den Einbruch unter Zusammentragen der Beute zu bewerkstelligen. Den Feststellungen (US 6 dritter Absatz) zufolge hat das Erstgericht dieser ungenauen Zeitspanne ersichtlich nicht jene Exaktheit und Verläßlichkeit beigemessen, wie sie die Beschwerde reklamiert, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, daß Aufbrechen der Türe, Einpacken der Spirituosen in 21 Plastiksäcke und Beginn der Verladung in den Kofferraum relativ rasch erfolgte.

Die weitgehend auf der - vom Schöffengericht auch insoweit als unglaubwürdig verworfenen - Verantwortung des Rechtsmittelwerbers fußenden und die im Urteil erörterte gesicherte Schuhsohlenabdruckspur vernachlässigenden (nach seiner Meinung) ihn als Täter der beiden Einbruchsdiebstähle zum Nachteil des Walter R***** (I.6. und 7.) ausschließenden Beschwerdeargumente, er verfüge weder über einen eigenen PKW noch über einen Führerschein, weshalb er gar nicht in der Lage gewesen wäre, die Beute (fünf Langwaffen und eine Ikone, die er von "Franz S*****" zum Weiterverkauf erhalten haben will, sowie drei silberne Taschenuhren; ferner Wechselgeld, ein Schnurlostelefon und Getränke) von Neustift im Stubaital nach Hötting (Innsbruck) zu transportieren, sind ebenso ungeeignet, Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Natur - gegen die zu beiden Fällen konstatierte und unbedenklich sowie plausibel begründete Täterschaft zu erwecken (US 7 iVm 13) wie der Umstand, daß die drei Taschenuhren und das Schnurlostelefon nicht sichergestellt werden konnten. Im Kern wird damit erneut nur die tatrichterliche Beweiswürdigung einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Kritik unterzogen.

Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Innsbruck zukommt (§ 285 i StPO).

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