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10Ob2414/96i•OGH 10Ob2414/96i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef T***** jun., Dienstnehmer, ***** vertreten durch Dr.Christian Kleinszig und Dr.Christian Puswald, Rechtsanwälte in St.Veit an der Glan, wider die beklagte Partei Josef T***** sen., Dienstnehmer, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Flucher, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 1,000.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20.September 1996, GZ 2 R 155/96y (GZ 20 Cg 1/96s-8 des Landesgerichtes Klagenfurt) in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Auf die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob die Großeltern des Klägers (Eltern des Beklagten) ein wechselseitiges oder ein wechselbezügliches Testament errichtet haben, kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil eine gegenseitige Erbeinsetzung der Testamentserrichter nicht vorlag.
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