OGH 3Ob2415/96k

3Ob2415/96kObergericht18.12.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob2415/96k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei B*****, vertreten durch Dr.Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wider die verpflichtete Partei Jakob W*****, vertreten durch Dr.Grosch Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen 88.000 S sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgerichts vom 1. März 1996, GZ 2 R 93/96m-11, womit der Beschluß auf Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 20.November 1995, GZ E 6633/95t-2, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei zur Hereinbringung deren vollstreckbaren Forderung von 88.000 S sA die Exekution wider die verpflichtete Partei durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf von Fahrnissen, Einverleibung von Zwangspfandrechten an Liegenschaften und deren Zwangsverwaltung.

Die verpflichtete Partei erhob dagegen Rekurs, soweit das Erstgericht dem Begehren auf Exekutionsbewilligung durch die Begründung exekutiver Pfandrechte an Liegenschaften und deren Zwangsverwaltung stattgegeben hatte.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Exekutionsantrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung ab, bestätigte jedoch die durch das Erstgericht bewilligte Zwangsverwaltung und sprach aus, daß "der (ordentliche) Revisionsrekurs gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 1 ZPO" nicht zulässig sei.

Dagegen wendet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs der verpflichteten Partei mit dem Hauptbegehren, den Antrag auf Exekutionsbewilligung auch soweit abzuweisen, als sich dieser auf die Zwangsverwaltung von Liegenschaften beziehe.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 78 EO sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet wird, im Exekutionsverfahren auch die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden. Mangels einer für das Exekutionsverfahren geltenden Sonderbestimmung ist demnach der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß - abgesehen von einer hier nicht bedeutsamen Ausnahme - zur Gänze bestätigt wurde. Durch diese aufgrund der WGN 1989 BGBl 343 angeordnete Regelung wurde die vor der ZVN 1983 BGB 135 geltende Rechtslage wiederhergestellt. Danach war aber ein die angefochtene Entscheidung teilweise bestätigender Beschluß des Rekursgerichts nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem derart engen und unlösbaren Zusammenhang standen, sodaß die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden konnte. Entschied dagegen das Gericht zweiter Instanz über mehrere Gegenstände oder Ansprüche, die keinen solchen inneren Zusammenhang aufwiesen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um Fragen der Anfechtbarkeit von Entscheidungen ging, auch gesondert zu beurteilen (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 528 mN aus der Rsp). Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei erweist sich nach diesen Grundsätzen aber als jedenfalls unzulässig, weil jedes der durch die Exekutionsbewilligung berührten Exekutionsmittel in seinem rechtlichen Schicksal gesondert zu beurteilen ist.

Gemäß § 528 Abs 3 ZPO ist dagegen ein außerordentlicher Revisionsrekurs, wie er hier von der verpflichteten Partei erhoben wurde, nur zulässig, wenn kein absoluter Rechtsmittelausschluß gemäß § 528 Abs 2 ZPO vorliegt.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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