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4Ob2120/96k•OGH 4Ob2120/96k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter, sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griss und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****verband , vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Matthäus Grilc und Dr.Roland Grilc, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000,--), im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 11.April 1996, GZ 6 R 75/96p-13, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17.Februar 1996, GZ 25 Cg 156/95w-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Beschluß vom 9.7.1996, 4 Ob 2120/96k, wird dahin berichtigt, daß im letzten Satz des ersten Absatzes auf Seite 8 der Beschlußausfertigung ("Das Ankündigen des Vorhangnähens ohne besondere Berechnung beim Kauf von Vorhängen im Gewerbe der Raumausstatter fällt daher nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 9 a Abs 2 Z 1 UWG") das Wort "nicht" zu entfallen hat.
Begründung:
Wie sich aus der gesamten Begründung der Entscheidung ergibt, hat der erkennende Senat das Vorliegen des genannten Ausnahmetatbestandes bejaht. Der Schlußsatz im ersten Absatz auf Seite 8 der Beschlußausfertigung ist daher offenbar unrichtig. Gemäß der §§ 419, 430 ZPO war daher die Begründung der Entscheidung dahin richtigzustellen, daß das Wort "nicht" in dem bezeichneten Satz zu entfallen hat.
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