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7Ra395/96a•OLG Wien 7Ra395/96a
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Meinhart und DDr. Huberger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** H*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. *****, , 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, wider die beklagte Partei A, *****, vertreten durch Dr. ***** und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.11.1996, 8 Cga 178/96w-9, den
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin war seit 2.8.1993 im Unternehmen der beklagten Partei beschäftigt. Zunächst als Abteilungsleiterin und am 1.12.1994 als Stellvertreterin der Kaufhausleitung des Kaufhauses *****. Ab Oktober 1993 gehörte sie dem Betriebsrat an und ist ab März 1994 Betriebsratsvorsitzende. Auf ihr Dienstverhältnis ist der Kollektivvertrag für Handelsangestellte anzuwenden. Sie ist in die Beschäftigungsgruppe 5, 18. Berufsjahr Gehaltstafel 11 des genannten Kollektivvertrages eingestuft. Mit Schreiben vom 26.6.1996 hat sie die beklagte Partei wegen eines Aktenvermerkes vom 25.6.1996 über eine Besprechung am 24.6.1996, welchen sie in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzende verfaßte, eine strenge Verwarnung ausgesprochen.
Die klagende Partei beantragte festzustellen, daß die mit Schreiben vom 26.6.1996 verhängte strenge Verwarnung rechtsunwirksam sei.
Diese Klage wurde mit Schriftsatz vom 8.10.1996 zurückgezogen.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Erstgericht dem Kostenbestimmungsantrag der beklagten Partei gemäß §§ 2 ASGG, 237 Abs 3 ZPO statt und verpflichtete die Klägerin zur Zahlung der antragsgemäß bestimmten Kosten von S 6.815,68 (darin S 1.129,28 USt und S 40,-- Barauslagen).
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin, der nicht berechtigt ist.
In ihrem Rekurs vertritt die Klägerin die Meinung, daß der beklagten Partei ein Kostenersatz nicht gebühre, weil es sich um eine Streitigkeit über Rechte oder Rechtsverhältnisse, die sich aus dem zweiten Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten) handle. Gemäß § 58 ASGG stehe in derartigen Rechtsstreitigkeiten einer Partei Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu.
Dieser Ansicht ist nicht beizupflichten.
Bei der Feststellungsklage, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe unzulässig ist, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit, die sich gemäß § 50 Abs 2 ASGG aus dem zweiten Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes BGBl 22/1994 oder aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergibt. Dieser Auffassung war offenbar ursprünglich auch die Klägerin selbst, weil sie in ihrer Klage ausdrücklich Kostenersatz im Sinn des § 1 AufwandersatzG begehrte und Kosten von S 1.800,-- verzeichnete. Wie das Rekursgericht bereits ausgesprochen hat, führen allfällige betriebsverfassungsrechtliche Vorfragen nicht dazu, daß der gesamte Rechtsstreit zu einem derartigen führt (vgl 7 Ra 142/95). Im übrigen spricht die Klägerin in ihrem Rekurs eine derartige betriebsverfassungsrechtliche Vorfrage gar nicht an, weil sie nur meinte, daß die gegen sie verhängte strittige Maßnahme nur in Ausübung ihres Betriebsrates verhängt worden sei.
Es war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Gemäß §§ 11 Abs 2 ASGG waren der Entscheidung fachkundige Laienrichter nicht beizuziehen (Entscheidung über den Kostenpunkt).
Gemäß §§ 2 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 45 Abs 2 und 47 Abs 1 ASGG war auszusprechen, daß der Revisionsrekurs an den OGH jedenfalls unzulässig ist.
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