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8Ob2329/96z•OGH 8Ob2329/96z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Natascha S*****, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie für den 3. Bezirk, Sechskrügelgasse 11, 1030 Wien, wegen Erhöhung des Unterhaltes infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26.September 1996, GZ 43 R 823/96i-69, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Ob ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes des Kindes oder schon beim (rund) Zweifachen erfolgen soll, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG (2 Ob 2029/96p; vgl auch ÖA 1990/109, 6 Ob 628/91 ua).
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