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14Os179/96•OGH 14Os179/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Dezember 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafvollzugssache Alois H***** wegen bedingter Entlassung nach § 46 Abs 2 StGB, AZ 21 BE 522/96 des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 29.Oktober 1996, AZ 6 Bs 549/96 (= ON 12), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Strafgefangenen Alois H***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 14.Oktober 1996, GZ 21 BE 522/96-7, womit seine bedingte Entlassung (§ 46 Abs 2 StGB) abgelehnt wurde, nicht Folge gegeben.
Die dagegen vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig, weil im Gegenstand ein weiterer Rechtszug gesetzlich nicht vorgesehen ist (§ 17 Abs 4 und Abs 5 StVG).
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