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6Ob2349/96a•OGH 6Ob2349/96a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Kurt R*****, Baumeister, ***** vertreten durch Dr. Günther Nowak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Diethelm O*****, Landwirt, ***** vertreten durch Dr. Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 33.120 S, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 5. September 1996, GZ 2 R 257/96p-37, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 26. April 1996, GZ 2 C 244/94p-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung einer Werklohnforderung von 33.120 S sA. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten keine Folge und sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die entgegen dem zutreffenden Ausspruch des Berufungsgerichtes dennoch erhobene Revision ist nach § 502 Abs 2 jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld 50.000 S nicht übersteigt. Ein Außerachtlassen dieser absoluten Unzulässigkeit im Einzelfall, wie der Revisionswerber meint, kommt nicht in Betracht.
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