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7Ob2370/96x•OGH 7Ob2370/96x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Othmar S*****, vertreten durch Dr.Herbert Kofler, Rechtsanwalt in Landeck, wider die beklagte Partei Eugen W*****, vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Übereignung einer Teilfläche einer Liegenschaft und Einverleibung des Eigentumsrechts (Streitwert S 50.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Juli 1996, GZ 3 R 122/96d-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Landeck vom 24.Februar 1996, GZ 2 C 82/95k-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, Zug um Zug gegen Bezahlung einer Entschädigungssumme von S 50.000,--, in eventu einer vom Gericht festzusetzenden Entschädigungssumme, in die lastenfreie Abschreibung und Übereignung einer Teilfläche von 22 m2 gemäß dem einen integrierenden Bestandteil bildenden Lageplan "Teilungsvorschlag 2" des Gutachtens des Dipl.Ing.Georg Walter vom 29.7.1995 aus Grundstück Nr. ***** in EZ , GB ***** I unter gleichzeitiger Zuschreibung dieser Teilfläche zu Bp ***** des Klägers in EZ ***** GB ***** I*** mit anschließender Vereinigung dieser Teilfläche mit der bestehenden Bp ***** einzuwilligen, ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht den Betrag von S 50.000,-- übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist unzulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Der Ausspruch des Berufungsgerichts, daß der nicht in Geld bestehende Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt, ist für den Obersten Gerichtshof bindend, wenn - wie hier - nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (RZ 1992/1; RZ 1992/16 ua). Ein solcher Verstoß ist hier nicht erkennbar. § 60 Abs 2 JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen ist, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Frage kommt, also der Einheitswert, greift hier nicht Platz, weil nur ein realer Teil einer Liegenschaft ohne eigenen Einheitswert streitverfangen ist (RZ 1990/38 mwN). Der Einheitswert der (gesamten) Liegenschaft ist daher nicht maßgebend.
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