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5Nd511/96•OGH 5Nd511/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der mit einem Delegierungsantrag der beklagten Partei vorgelegten Rechtssache der klagenden Partei Vera T*****, vertreten durch Hasch-Spohn-Richter Partner, Anwaltskanzlei KEG in Linz, gegen die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr.Reinhard Junghuber, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 2,812.222,60 s.A., folgenden
Beschluß
gefaßt:
Für die Verhandlung und Entscheidung der im Rubrum angeführten Rechtssache wird anstelle des an sich zuständigen Handelsgerichtes Wien das Landesgericht Salzburg bestimmt.
Begründung:
Der Delegierungsantrag der beklagten Partei stützt sich im wesentlichen darauf, daß keiner der bisher namhaft gemachten Zeugen und auch nicht die Klägerin im Sprengel des Handelsgerichtes Wien ansässig sei. Die Übertragung der Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg, in dessen Sprengel fast alle Zeugen sowie die Klägerin wohnen und wo auch die benötigten Buchhaltungsunterlagen leichter als in Wien greifbar seien, werde daher zu einer Zeit- und Kostenersparnis führen.
Die Klägerin ist diesem Delegierungsantrag mit dem Argument entgegengetreten, daß ein maßgeblicher Zeuge nicht in Salzburg, sondern in 5212 Baden-Trebuswinkel wohne, daß sich auch ihr Rechtsvertreter häufig in Wien aufhalte und daß sie selbst als Mitglieder der Salzburger "High Society" gesellschaftlich ungünstige Auswirkungen bei einem Prozeß in Salzburg befürchte.
Der derzeit noch mit der gegenständlichen Rechtssache befaßte Richter des Handelsgerichtes Wien unterstützte in seiner Äußerung hingegen das Anliegen der beklagten Partei, die Rechtssache in Salzburg zu verhandeln, weil dort fast alle Beweismittel zur Verfügung stünden oder zumindest leichter zu beschaffen seien.
Trotz der Einwände der Klägerin erscheint die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Salzburg gerechtfertigt. § 31 JN erfordert für eine solche Maßnahme, daß sie zweckmäßig ist, also zu einer erheblichen Verminderung des Verfahrensaufwandes führen kann. Maßgebliches Kriterium hiefür ist der Wohnort der Parteien und der Zeugen (allenfalls auch noch die Situierung sonstiger Beweismittel), wogegen dem Kanzleisitz der Parteienvertreter grundsätzlich keine Bedeutung zukommt (E 8 und 10 zu § 31 JN MGA14). Hier halten sich fast alle Zeugen ständig im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg auf, sodaß die Delegierung der Rechtssache an dieses Gericht eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis verspricht. Auch für die Klägerin ist dieses Gericht leichter erreichbar. Daß sie in Salzburg eine besondere gesellschaftliche Stellung genießt, gefährdet weder die zügige Abwicklung noch die Objektivität des Verfahrens vor dem dortigen Gericht, sodaß diesem Umstand für die Delegierung keine Bedeutung zukommt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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