OLG Wien 16R246/96f

16R246/96fOberlandesgericht03.12.1996

Gesamter Gesetzestext

OLG Wien 16R246/96f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.1996

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Schläffer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Krauss und Dr.Spenling in der Rechtssache der klagenden Partei H***** P*****, vertreten durch Dr.Eugen Radel und andere Rechtsanwälte in Mattersburg, wider die beklagte Partei Di L***** M*****/Italien, wegen S 137.364,-- s.A., infolge des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 28.10.1996, GZ 4 Cg 142/96y-2, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen.

Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Begründung

Begründung:

Mit der am 22.10.1996 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrten der Kläger von dem in Italien wohnhaften Beklagten S 137.364,-- s.A. Der Beklagte habe Fliesen geliefert und zugesichert, daß diese frostsicher seien. Da die zugesicherte Eigenschaft nicht vorgelegen sei, seien Schäden aufgetreten, die ein Abstemmen der verfliesten Fläche und eine Neuverlegung erforderlich machen würden. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes stütze sich auf den Gerichtsstand des Ortes der Schadenszufügung.

Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit mit der Begründung zurück, der Wahlgerichtsstand des § 92a JN setze voraus, daß der geltendgemachte Schaden aus der Beschädigung einer körperlichen Sache entstanden sei. Da der Kläger jedoch die Mangelhaftigkeit der gelieferten Fliesen geltendmache, sei eine Zuständigkeit nach § 92a JN nicht gegeben.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Klägers.

Der Rekurs ist berechtigt.

Da der Beklagte nach den Klagsangaben seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat des Abkommens von Lugano (LGVÜ) hat, das in Österreich seit dem 1.9.1996 in Geltung steht, ist die Frage der Zuständigkeit des Erstgerichtes nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu prüfen.

Nach Art.2ff sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, grundsätzlich vor den Gerichten dieses Staates zu klagen.

Gemäß Art.18 LGVÜ wird aber ein nach den Bestimmungen des Abkommens unzuständiges Gericht eines Vertragsstaates dadurch zuständig, daß sich der Beklagte rügelos in das Verfahren einläßt. Das angerufene Gericht hat sich nach Art.19 nur dann unabhängig von der Einlassung des Beklagten für unzuständig zu erklären und die Klage (auch a limine) zurückzuweisen, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaates aufgrund des Art.16 ausschließlich zuständig ist. Ein solcher ausschließlicher Zuständigkeitstatbestand des Art.16 ist nach den Angaben der Klage nicht erfüllt.

Da alle anderen Unzuständigkeiten durch rügelose Einlassung des Beklagten geheilt werden können, war aber eine a limine Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht unzulässig. Das Erstgericht wird daher eine erste Tagsatzung anzuberaumen oder dem Beklagten den direkten Auftrag zur Beantwortung der Klage zu erteilen haben. Erst wenn sich der Beklagte in das Verfahren nicht einläßt, hat das Erstgericht seine Zuständigkeit nach dem LGVÜ von amtswegen zu überprüfen und sich bei Verneinung seiner Zuständigkeit für unzuständig zu erklären (Art.20 Abs.1) und die Klage zurückzuweisen.

Dem Rekurs war daher Folge zu geben, weil eine Zurückweisung a limine unzulässig war. Die Frage der Zuständigkeit des Erstgerichtes kann erst nach Nichteinlassung des Beklagten geklärt werden.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, daß die Klagsangaben eine Zuständigkeit des Erstgerichtes nach dem Wahlgerichtsstand der Schadenszufügung (Art.5 Z 3 LGVÜ) nicht erkennen lassen, weil eine Haftung aus dem Vertrag mit dem Beklagten behauptet wird. Unter einer Klage aus unerlaubter Handlung im Sinn des Art. 5 Z 3 LGVÜ sind jedoch nur solche Klagen zu verstehen, mit denen eine Deliktshaftung des Beklagten geltendgemacht wird und nicht an einen Vertrag im Sinn des Art.5 Z 1 LGVÜ (Gerichtsstand des Erfüllungsortes) anknüpfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.

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