Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Nd18/96•OGH 1Nd18/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr.Walter H*****, vertreten durch Dr.Roman Moser, Rechtsanwalt in Thalgau, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 459.409,41 sA und Feststellung (Streitwert S 10.000,--), den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung der zu AZ 8 Cg 89/96 des Landesgerichts Salzburg eingebrachten Amtshaftungsklage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz bestimmt.
Begründung:
Der Kläger leitet aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Linz befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.