Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
12Os155/96•OGH 12Os155/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz Josef K***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.August 1996, GZ 3 d Vr 2288/96-45, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Franz Josef K***** wurde des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 25.Februar 1996 in Wien Oskar N***** und Lucia M***** durch mehrere, gegen die Köpfe der Tatopfer geführte Hammerschläge jeweils schwere Körperverletzungen absichtlich zugefügt, nämlich Oskar N***** einen offenen Eindrückungsbruch im Bereich der rechten Scheitelregion und Lucia M***** einen Eindrückungsbruch im Bereich der linken Stirnregion, eine Rißquetschwunde im Bereich der rechten Scheitelregion sowie Prellungen beider Hände.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider haftet den tatrichterlichen Feststellungen zu der den schweren Verletzungserfolg einschließenden Täterabsicht keine Unvollständigkeit an. Abgesehen davon, daß sich im konkreten Fall die tatrichterlich festgestellten äußeren Tatmodalitäten (mehrere wuchtige Schläge mit einem ca. 30 cm langen Hammer jeweils gezielt gegen die Kopfregion der Tatopfer, wobei insbesondere Oskar N***** von zwei Angriffsphasen betroffen war) auch in subjektiver Hinsicht evidentermaßen als spezifisch im Sinn des bekämpften Schuldspruchs aussagekräftig erweisen, beinhaltet die als unzureichend begründete kritisierte Passage auf Seite 6 der Urteilsausfertigung keine Tatsachenfeststellung, vielmehr die bloße Wiedergabe der Täterverantwortung in Richtung einer angeblich von Oskar N***** ausgegangenen Angriffsinitiative mit einem Messer, welche Einlassungsvariante das Erstgericht unmißverständlich unter Hinweis auf die grundlegend divergierenden Aussagen der beiden Tatopfer nachvollziehbar für widerlegt erachtete. Eine Konkretisierung jener "im erstinstanzlichen Verfahren hervorgekommener" Widersprüche, deren Nichterörterung als weiterer formeller Begründungsmangel geltend gemacht wird, bleibt die Mängelrüge schuldig.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich im wesentlichen auf den Versuch einer für den Angeklagten günstigen Aufwertung seiner vom Erstgericht als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung in Richtung einer streitbedingten Abwehrreaktion beschränkt, erweist sich gleichfalls als nicht geeignet, die wesentlichen Tatsachengrundlagen des bekämpften Schuldspruchs entscheidend zu problematisieren.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) schließlich bringt den geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie die Reklamation vermeintlich gerechtfertigter Notwehr auf eine dem Zeugen Oskar N***** unterstellte Aggression und damit auf urteilsfremde Tatsachenprämissen stützt.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.