OGH 10ObS2327/96w

10ObS2327/96wObergericht26.11.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS2327/96w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Ilona Gälzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Mojescick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred H*****, vertreten durch Dr.Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.April 1996, GZ 10 Rs 48/96v-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28. November 1995, GZ 7 Cgs 200/93g-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag neuerlich zurückgestellt, der klagenden Partei die Gleichschrift des verbesserten Revisionsschriftsatzes der beklagten Partei zuzustellen und nach Einlangen eines allfälligen Revisionsbeantwortungsschriftsatzes oder Verstreichens der hiefür vorgesehenen Notfrist wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Begründung

Begründung:

Im Sinne des Verbesserungsauftrages des Obersten Gerichtshofes vom 12.9.1996 (ON 30) hat die beklagte Partei ihren Revisionsschriftsatz nicht bloß hinsichtlich der im Verbesserungsauftrag ausdrücklich genannten Textstelle ergänzt, sondern darüberhinaus auch inhaltlich durch Einfügung einer im Orginalschriftsatz noch fehlenden Berechnungstabelle zu der nach ihrem Rechtsstandpunkt an den Kläger zu leistenden Versehrtenrente erweitert. Das Erstgericht hat die Gleichschrift dieses Revisionsschriftsatzes dem Klagevertreter nach der Aktenlage nicht zugestellt, sondern den Akt nach der Verbesserung sogleich unter Anschluß des Anstaltsaktes wiederum an den Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Auch wenn die klagende Partei anläßlich der Zustellung des ursprünglichen Revisionsschriftsatzes von der Möglichkeit der Einbringung einer Revisionsbeantwortung nach § 507 Abs 2 ZPO keinen Gebrauch gemacht hat, so kann nicht von vorneherein unterstellt werden, daß dies auch für den nunmehr vervollständigten und nach dem Vorgesagten auch inhaltlich erweiterten Rechtsmittelschriftsatz gilt. Aus diesem Grunde ist daher abermals eine Rückleitung der Akten an das Erstgericht mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Auftrag erforderlich. Im Falle der Erstattung einer Revisionsbeantwortung wird auch der Vorlagebericht entsprechend zu ergänzen sein.

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