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5Ob2358/96t•OGH 5Ob2358/96t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin B***** OHG, vertreten durch Dr.Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Dipl.Ing.Franz Georg D, vertreten durch Dr.Willibald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 (§ 46 a) MRG infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13.August 1996, GZ 41 R 454/96k-13, den
Beschluß
gefaßt:
Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die der Antragstellerin nicht freigestellte Revisionsrekursbeantwortung langte beim Erstgericht am 15.November 1996 und beim Obersten Gerichtshof am 20.November 1996 ein. Bereits mit hg. Beschluß vom 12.November 1996 wurde aber der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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