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Bsw17419/90•AUSL EGMR Bsw17419/90
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Wingrove gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 25.11.1996, Bsw. 17419/90.
Art. 10 EMRK - Keine Genehmigung für den Vertrieb eines blasphemischen Videos und Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit.
Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (7:2 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Regisseur des Videos "Visions of Ecstasy", das die ekstatischen Visionen der Hl. Theresa von Avila darstellen sollte. Das Video zeigt ua. die Vornahme sexueller Handlungen am Körper des gekreuzigten Christus. Der Bf. beantragte eine Bewilligung für den Vertrieb seines Videos. Der Antrag wurde vom British Board of Film Classification abgelehnt, da das Video den Straftatbestand der Blasphemie erfülle. Das dagegen erhobene Rechtsmittel blieb erfolglos (vgl. die Darstellung des Sachverhalts in NL 95/2/6 = Kurzfassung des Ber. der Kms. vom 10.1.1995).
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, durch die Verweigerung der Genehmigung für den Vertrieb seines Videos in seinem Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK verletzt worden zu sein.
Unbestritten ist, dass die Entscheidung des "British Board of Film Classification" einen Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit darstellt; dieser war gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz der religiösen Gefühle anderer.
Zu prüfen ist, ob dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war: Im Bereich des Schutzes persönlicher Ansichten zu religiösen und moralischen Fragen steht dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die strafrechtlichen Vorschriften über Blasphemie verbieten nicht verletzende Äußerungen über die christliche Religion im allgemeinen, sondern regeln die Art und Weise, wie diese zur Sprache gebracht werden dürfen. Das Ausmaß der Verletzung religiöser Gefühle hat jedenfalls beachtlich zu sein. Das Video zeigte die Vornahme sexueller Handlungen am Körper des gekreuzigten Christus. Die verantwortlichen Behörden hatten festgestellt, dass die Bildersprache des Videos vorwiegend die erotischen Gefühle der Zuseher berühren sollte - was ja der Zweck pornographischer Darstellungen ist. Der Vertrieb des Videos hätte somit die Empfindungen gläubiger Christen verletzen können und erfüllte den Tatbestand der Blasphemie.
Wenn auch dem Bf. durch den gerügten Eingriff der Vertrieb seines Videos gänzlich untersagt wurde, so war diese Maßnahme insofern gerechtfertigt, als durch das Inverkehrbringen des Videos einerseits strafrechtliche Bestimmungen verletzt worden wären, andererseits der Bf. sich geweigert hatte, die blasphemischen Sequenzen seines Videos herauszuschneiden oder zu ändern. Die Behörde hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (7:2 Stimmen).
Anm: Vgl. insb. die vom GH zitierten Fälle Müller ua./CH, Urteil v. 24.5.1988, A/133; Scherer/CH, Urteil v. 25.3.1994, A/287 und Otto-Preminger-Institut/A, Urteil v. 20.9.1994, A/295-A (= NL 94/5/12).
Anm: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 10.1.1995 eine Verletzung von Art. 10 EMRK festgestellt (14:2 Stimmen = NL 95/2/6)
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.11.1996, Bsw. 17419/90, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 13) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_1/Wingrove.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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