OGH 6Ob2353/96i

6Ob2353/96iObergericht21.11.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob2353/96i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 26. September 1983 geborenen mj.Christopher R*****, in Obsorge der Mutter, Ursula K*****, beide ***** vertreten durch Dr.Hannes Pflaum ua Rechtsanwälte in Wien, infolge Revisionsrekurses des Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 8.August 1996, GZ 43 R 660/96v-23, womit infolge Revisionsrekurses des Vaters, Christian R*****, vertreten durch Dr.Franz Christian Sladek und Dr.Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30.April 1996, GZ 7 P 3480/95g-16, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der vom Vater, Christian R*****, für den mj.Christopher R***** ab 1.12.1995 zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag mit 4.800 S festgesetzt und das Mehrbegehren von 200 S monatlich ab 1.12.1995 abgewiesen wird. Die vom Erstgericht gesetzten Zahlungsbedingungen bleiben aufrecht.

Begründung

Begründung:

Der Vater hatte sich in dem anläßlich der Ehescheidung am 24.3.1989 geschlossenen, pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich zur Zahlung eines Unterhaltes von 3.000 S monatlich an den Minderjährigen verpflichtet. Mit Antrag vom 12.12.1995 begehrte die Mutter für den Minderjährigen die Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbeitrages auf 5.000 S ab 1.12.1995. Dieser Betrag entspreche dem Einkommen des Vaters und den gestiegenen Bedürfnissen des Kindes.

Das Erstgericht gab dem Erhöhungsantrag unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Monatsnettoeinkommens von 3.795 DM, welches es unter Heranziehung eines 13. und 14.Monatsgehaltes ermittelte, zur Gänze statt. Dieses Einkommen entspreche 26.560 S, dem Vater sei, weil er in Wiesbaden wohne, aber in Frankfurt arbeite, als außerordentliche Belastung für die Haltung eines PKW und für eine Unfallversicherung ein Betrag von monatlich 1.500 S abzuziehen, so daß die Unterhaltsbemessungsgrundlage rund 25.000 S betrage.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters, der sich nur gegen die 4.410,28 S übersteigende Unterhaltsbemessung wandte, teilweise Folge, verpflichtete ihn zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 4.700 S ab 1.12.1995 und wies das Mehrbegehren von 300 S monatlich ab. Es legte seiner Entscheidung eine vom Erstgericht ergänzend eingeholte Gehaltsauskunft des Dienstgebers des Vaters zugrunde, welche folgende Aufstellung enthält:

1.7. 95 bis 31.12.1995 1.1.96 bis 30.6.96 Urlaubsgeld 1996

Monatsgehalt DM 6.000

DM 36.000

DM 36.000

sonstige Zulagen für

VWL (wird wieder

abgezogen)DM 312 DM 312

Urlaubszuschuß

1/2 Gehalt DM 3.000

(Vorausberechnung)

Bruttogesamtwert der

Bezüge: DM 37.812,-- 36.312,-- 3.000,--

Abzüge

Sozialversicherungs-

beiträge DM 7.257,93 7.348,08 385,50

Steuern DM 8.439,46 8.389,50 1.195,--

Solidarzuschlag

DM 632,94 586,56 89,62

VWL-Abzug DM 468,-- 468,--

Summe der Abzüge

DM 16.798,33 16.792,14 1.670,12

bleibt reiner Gesamtbezug

DM 21.013,67 19.519,86 1.329,88

Die Unterhaltsbemessungsgrundlage (reiner Halbjahresbezug x 2 + Nettourlaubsgeld : 12) betrage rund 23.550 S. Eine weitere Minderung der Bemessungsgrundlage wegen Werbungskosten (Fahrt von der Wohnung in Wiesbaden zum Arbeitsplatz in Frankfurt sowie diverse Versicherungen) komme nicht in Betracht. Nach den Erhebungen bestehe zwischen Frankfurt und Wiesbaden eine Zugverbindung drei- bis viermal stündlich während des gesamten Tages. Die Fahrzeit variiere zwischen 30 und 40 Minuten. Es fehle an jedem Anhaltspunkt, daß der Vater berufsbedingt einen PKW benötige. Mehrauslagen für Kilometergeld sowie Lebens- und Unfallversicherung könnten daher die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht vermindern. Da der Vater keine weiteren Sorgepflichten habe, sei im Hinblick auf das Alter des Kindes ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 4.700 S angemessen.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ao Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen der in § 14 Abs 1 AußStrG genannten Qualifikation nicht zu lösen gewesen seien.

Der Revisionsrekurs des Minderjährigen strebt eine Unterhaltserhöhung auf 5.000 S an; er ist zulässig, weil eine Rechtsprechung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von den als Einnahmen angeführten "Zulagen für VWL von 312 DM" und dem "VWL-Abzug von 468 DM" sowie zur Berücksichtigung freiwilliger Versicherungen fehlt und ist teilweise auch berechtigt.

Nach dem deutschen Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer idF vom 12.3.1994 BGBl 406 (5.Vermögensbildungsgesetz) soll die Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen (VWL) gefördert werden. Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt. Sie sind steuerpflichtiges Einkommen und Bestandteil des Arbeitsentgeltes (Pallandt, BGB Rz 80 zu § 611, Mayer/Mayer in FamRZ 1993, 258). Die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers werden zugleich mit dem vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil während des Anlagezeitraumes unmittelbar vom Arbeitgeber an ein Anlageunternehmen geleistet und dienen zusammen mit einer staatlichen Förderung der Vermögensbildung des Arbeitnehmers. Dies bedeutet, daß einerseits der vom Arbeitgeber geleistete Teil der vermögenswirksamen Geldleistung als Einkommen des Unterhaltspflichtigen anzusehen und damit in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist und daß andererseits der Arbeitnehmerbeitrag an der vermögenswirksamen Leistung, den er aus eigenem zur Vermögensbildung zahlt, ihm aber vom Arbeitgeber unmittelbar vom Gehalt abgezogen wird, die Bemessungsgrundlage nicht vermindern kann (Pallandt aaO Rz 5 zu § 1603, Mayer/Mayer aaO).

Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, daß Beiträge zu

freiwilligen, über die Sozialversicherungsbeiträge hinausgehenden

Versicherungen, wie Lebens- oder Unfallversicherungen, soferne sie

nicht zur Aufrechterhaltung des Arbeitseinkommens erforderlich sind,

nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen sind. Im

vorliegenden Fall ist daher der in der Gehaltsauskunft des

Dienstgebers vorgenommene "VWL-Abzug von 468 DM" nicht aus der

Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Der der Unterhaltsbemessung

zugrundeliegende Jahresnettobezug für 1996 beträgt daher 41.305,60

DM, das sind 3.442,13 DM monatlich oder 24.094,93 S unter

Zugrundelegung eines Umrechnungskurses von 1 DM = 7 S. Ausgehend von

diesem Nettoeinkommen des Vaters, den keine weiteren Sorgepflichten

treffen, erscheint unter Berücksichtigung des Alters des Kindes ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von 4.800 S angemessen.

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