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11Os158/96•OGH 11Os158/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nehat S***** und andere wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Suzan A***** sowie die Berufung des Angeklagten Nehat S***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der genannten Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Juni 1996, GZ 6 b Vr 2074/96-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten Suzan A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Suzan A***** - unter anderem deswegen - des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG schuldig erkannt, weil sie in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Nehat S***** als Mittäter (§ 12 StGB) in der Zeit von Herbst 1995 bis Anfang Jänner 1996 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift durch Verkauf von 100 Gramm Heroin an Gerhard J***** in Verkehr gesetzt hat.
Ausschließlich gegen dieses Schuldspruchfaktum (A/I/2./a/aa des angefochtenen Urteils) richtet sich die auf die Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Mit der Behauptung nämlich, die exorbitant große Suchtgiftmenge sei zu Unrecht als erschwerend angenommen worden, wird - abgesehen davon, daß die Beschwerde damit die Ausführungen des Urteiles übergeht, wonach die Suchtgiftmenge insgesamt, also aus allen Fakten resultierend, als 'exorbitant hoch' beurteilt wurde - lediglich ein Berufungsgrund zur Darstellung gebracht. Worin der Widerspruch zwischen der festgestellten Suchtgiftmenge und ihrem Reingehalt gelegen sein soll, wird schließlich ebensowenig dargetan wie das mit diesem Argument angestrebte Anfechtungsziel.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß die Entscheidung über die Berufungen in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien fällt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.
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