OGH 11Os156/96

11Os156/96Obergericht05.11.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os156/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Riedler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter L***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 17. April 1996, GZ 8 Vr 824/95-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter L***** (zu 1) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und (zu 2) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 7. August 1994 in W***** am See seine damalige Ehegattin Hilde Juliane L*****

1. dadurch, daß er ein Gewehr auf sie richtete, zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und

2. durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er sie im Haus einsperrte, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, indem er zu ihr sagte, er werde sie, falls sie ihm nicht zu Willen sei, erwürgen, sowie mit Gewalt, indem er ihr die Kleider vom Leib riß und trotz ihrer Gegenwehr die Beine auseinanderriß, zur Vornahme bzw Duldung des Beischlafes genötigt.

Die dagegen gerichtete, auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist unbegründet.

Der Beschwerdeführer behauptet in der Mängelrüge sowohl eine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung als auch das Vorliegen erheblicher Widersprüche sowie eine offenbar unzureichende Begründung des Urteiles, ohne damit in Wahrheit einen Begründungsmangel in der Bedeutung des angeführten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.

Bei der von der Beschwerde ins Zentrum ihres Vorbringens gerückten Frage eines 'Alibibeweises' handelt es sich im Sinne der erstrichterlichen Urteilsbegründung deswegen um keine entscheidungswesentliche Frage, weil nach den ausdrücklichen Urteilsannahmen selbst die vom Angeklagten behaupteten Tätigkeiten und die damit verbundenen Zeiträume einen Ausschlußbeweis gedanklich nicht zuließen.

Davon abgesehen hat sich das Erstgericht im Gegensatz zur Beschwerdebehauptung mit allen relevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt und im Einklang mit den Denkgesetzen daraus seine Schlüsse gezogen. Dabei ist es seiner Begründungspflicht im Sinne des § 270 Abs 2 Z 5 StPO jedenfalls nachgekommen. In Wahrheit unternimmt die Beschwerde lediglich den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen und auf diese Weise zu anderen Tatsachengrundlagen zu gelangen, als sie die erkennenden Richter ihrem Schuldspruch zugrundegelegt haben. So konnte sich das Erstgericht nicht nur auf die Aussage der Belastungszeugin Hilde L***** stützen, mit deren Beweiswert es sich eingehend auseinandergesetzt hat, sondern auch auf die als unbedenklich beurteilten Angaben der Zeugin Maria K*****, deren Depositionen die Angaben des Opfers vor Gericht eindeutig stützten. Daß das Erstgericht den Angaben der Zeugen Hannes L*****, Adalbert K*****, Lilli und Brigitte S***** nicht die vom Beschwerdeführer erhoffte Bedeutung beimaß, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) und somit ebenfalls der Anfechtung entzogen. Da die Tatrichter - wie bereits erwähnt - davon ausgingen, daß die behaupteten Tätigkeiten des Angeklagten keinen Alibibeweis zu erbringen vermögen, konnten sie auch auf die in der Beschwerde vermißte Befassung mit den Kalendereintragungen verzichten, ohne damit ihre Begründungspflicht zu verletzen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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