OGH 10ObS2325/96a

10ObS2325/96aObergericht22.10.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS2325/96a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Ernst Oder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Horst K*****, ***** vertreten durch Dr. Franz Wohlfart, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 1996, GZ 10 Rs 143/95-48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Mai 1995, GZ 7 Cgs 89/93s-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Kläger in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig war und er infolge seiner Verweisbarkeit auf den Beruf des Portiers, den er ohne weitere Einschränkungen ausüben kann, nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG ist. Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 48 ASGG). Soweit die Revision davon ausgeht, daß der Kläger zufolge seines körperlichen Zustandes nicht mehr imstande sei, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und ihm zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt, übersieht sie die Begründung der Vorinstanzen, daß der Kläger den Beruf des Portiers ohne weitere Einschränkungen ausüben kann. Daher ist er nicht nur in der Lage die Hälfte des Entgelts zu erzielen, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig zu erzielen pflegt, sondern das Entgelt, das jeder andere dafür geeignete Arbeiter regelmäßig erzielt (SSV-NF 6/56).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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