OGH 9ObA2186/96b

9ObA2186/96bObergericht16.10.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA2186/96b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung und Mag.Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Jürgen H*****, Tontechniker, ***** vertreten durch Dr. Günther Steiner ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei J***** J***** ***** Betriebsgesellschaft mbH,***** vertreten durch Dr. Johannes Hübner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 44.530,- brutto sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. April 1996, GZ 7 Ra 108/96w-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes stimmt mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes überein, daß aus einer geringfügigen, hier vierzehntägigen im Interesse und auf Ersuchen des Arbeitnehmers aus Kulanz des Dienstgebers erfolgten Korrektur des Endtermines des Arbeitsverhältnisses nach einer ausgesprochenen Entlassung eine Änderung der Auflösungsart nicht abzuleiten ist (8 ObA 310/95 = DRdA 1996, 244 = WBl 1996, 208). Ob bis zum korrigierten Endtermin das Dienstverhältnis als befristetes Dienstverhältnis weiterbesteht, ist nicht von Bedeutung, weil es an der die geltend gemachten Ansprüche vernichtenden Beendigungsart des Dienstverhältnisses durch Entlassung nichts ändert. Ob die Äußerung des Klägers "Alter mach Dir nicht ins Hemd" im Einzelfall den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG begründete, ist keine erhebliche Rechtsfrage.

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