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4Ob2300/96f•OGH 4Ob2300/96f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus D*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Blum, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Dr.Julius B*****, wegen S 205.130,60 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 4. Juli 1996, GZ 2 R 112/96d-15, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO) und überdies als verspätet zurückgewiesen, weil das Berufungsurteil am 20.8.1996 zugestellt, die Revision aber erst am 25.9.1996 und damit nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist des § 505 Abs 2 ZPO überreicht wurde.
Begründung:
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dann kann dem Beklagten kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden.
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