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4Ob2289/96p•OGH 4Ob2289/96p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter, sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Franz R*****, , vertreten durch Dr.Hannes Gruber, Rechtsanwalt in Hartberg, wider die beklagte Partei Eva N, vertreten durch Dr.Wolfgang Poleschinski, Rechtsanwalt in Hartberg, wegen restlicher S 47.074,40 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 4. Juli 1996, GZ 5 R 57/96f-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 25. Oktober 1995, GZ 2 C 1336/94g-28, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht gab der auf Zahlung des Betrages von S 54.457,20 sA gerichteten Klage im Umfang von S 25.574,20 sA statt und wies das weitere Begehren von S 28.883,-- sA ab.
Der Kläger bekämpfte das Urteil des Erstgerichtes nur insoweit, als ein Betrag von S 21.600,20 sA abgewiesen wurde. Die Abweisung eines weiteren Teilbetrages von S 7.282,80 sA erwuchs in Rechtskraft. Die Beklagte bekämpfte hingegen den gesamten Zuspruch durch das Erstgericht. Wert des Entscheidungsgegenstandes im Berufungsverfahren war sohin der Betrag von S 47.074,40.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge, jener der Beklagten hingegen schon und wies - unter Einbeziehung des unangefochtenen Teiles des Ersturteils - das gesamte Klagebegehren ab. Weiters sprach es aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Die vom Kläger erhobene "außerordentliche" Revision ist jedenfalls (absolut) unzulässig.
Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Die absolute Unzulässigkeit der Revision gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.
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