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4Ob2268/96z•OGH 4Ob2268/96z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Marcel M*****, geboren am ***** wegen Unterhalts, infolge Revisionsrekurses des Vaters Rudolf W*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 9.Juli 1996, GZ 2 R 221/96s-25, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Judenburg vom 14.März 1996, GZ 6 P 3479/95m-21, teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 12.Oktober 1995, ON 4, verpflichtete das Erstgericht den Vater, ab 1.Jänner 1994 monatlich S 2.100,-- an Unterhalt für den mj. Marcel M***** zu zahlen. Der Vater bekämpfte den Beschluß mit Rekurs; das Rekursgericht hob den Beschluß für den Zeitraum Jänner und Februar 1994 zur Gänze und für den Zeitraum ab 1.März 1994 insoweit auf, als der Vater zu einer monatlich S 1.650,-- übersteigenden Unterhaltsleistung verpflichtet wurde (ON 9). Es trug dem Erstgericht auf, das Verfahren zu ergänzen und neuerlich zu entscheiden.
Nach Verfahrensergänzung verpflichtete das Erstgericht den Vater, für die Monate Jänner und Februar 1994 monatlich S 1.750,--, für die Monate März bis Dezember 1994 einen weiteren monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 100,--, insgesamt somit monatlich S 1.750,--, und ab 1.Jänner 1995 einen weiteren monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 450,--, insgesamt somit S 2.100,--, zu zahlen (ON 21).
Der Vater bekämpfte den Beschluß insoweit, als der Unterhalt für das Jahr 1994 festgesetzt wurde; im übrigen blieb der Beschluß unangefochten.
Das Rekursgericht hob den Beschluß für den Zeitraum Jänner und Februar 1994 zur Gänze, für den Zeitraum März bis Dezember 1994 insoweit auf, als der Vater zu einer monatlich S 1.650,-- übersteigenden Unterhaltsleistung verpflichtet wurde. Es trug dem Erstgericht auf, das Verfahren zu ergänzen und neuerlich zu entscheiden.
Der gegen diesen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs 4 AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Fehlt ein Ausspruch, so kann auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden (stRsp ua JBl 1991, 254 mwN; Fucik, Außerstreitgesetz 24 mwN).
Das Rekursgericht hat nicht ausgesprochen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Revisionsrekurs ist daher, soweit er sich gegen den aufhebenden Teil der Entscheidung richtet, unzulässig.
Unzulässig ist der Revisionsrekurs aber auch, soweit der Vater die Festsetzung eines monatlichen Unterhaltes von S 1.650,-- für den Zeitraum März bis Dezember 1994 bekämpft. Den Unterhalt für diesen Zeitraum erkannte das Erstgericht schon mit Beschluß ON 4 zu; diesen Beschluß hob das Rekursgericht mit Beschluß ON 9 nur insoweit auf, als die Unterhaltsleistung S 1.650,-- monatlich überstieg. Der Rekurs des Vaters gegen den Beschluß ON 4 ist demnach insoweit erfolglos geblieben, als ein Unterhalt von S 1.650,-- monatlich festgesetzt worden war; in diesem Umfang ist der Beschluß rechtskräftig geworden, so daß eine Überprüfung der Entscheidung ausgeschlossen ist.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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