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9ObA2237/96b•OGH 9ObA2237/96b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gertrude P*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Hans Werner Mitterauer, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10, 5020 Salzburg, dieser vertreten durch Dr. Peter Cardona, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** KG, ***** vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Vavrovsky Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, wegen S 39.000 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juni 1996, GZ 11 Ra 77/96i-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Jänner 1996, GZ 18 Cga 307/95-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin im Sinne des § 10 a Abs 1 und 2 MuttSchG sachlich gerechtfertigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, kann sich die beklagte Partei weder auf die Ausnahmetatbestände der Erprobung noch der saisonalen Tätigkeit stützen. Eine Beschäftigung vom 2.5.1995 bis 30.9.1995 im Modebereich hat auch mit dem Vorliegen von "Auftragsspitzen" wie etwa beim Handel in der Vorweihnachtszeit, wie die Revisionswerberin meint, nichts zu tun. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war vielmehr eine ausgeschiedene Verkäuferin zu ersetzen. Wie die beklagte Partei dazu selbst vorbrachte, sollten sich die (besser qualifizierte) Klägerin und eine andere Verkäuferin profilieren; das Arbeitsverhältnis sollte mit der geeigneteren fortgesetzt werden. Eine solche allein im Interesse der beklagten Partei gelegene Befristung entspricht nicht den gesetzlichen Rechtfertigungsgründen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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