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7Bs272/96•OLG Linz 7Bs272/96
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Ludwig Rathmayr als Vorsitzenden, Dr. Wolfgang Krichbaumer (Berichterstatter) und Dr. Erich Feigl über die Berufung des Angeklagten A***** S***** wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 7. Mai 1996, nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Berufung wegen Schuld wird zurückgewiesen.
Gemäß dem § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zur Last.
Begründung:
A***** S***** hat in der Hauptverhandlung vom 7.5.1996 gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet. Nach Zustellung der Urteilsausfertigung hat er die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen, das angemeldete Rechtsmittel der Berufung aber wegen "Schuld und Strafe" ausgeführt.
Da gegen Urteile der Schöffen- und Geschworenengerichte nur die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung offen stehen und das zweitgenannte Rechtsmittel nur gegen den Ausspruch über die Strafe oder über die privatrechtlichen Ansprüche erhoben werden kann (§§ 280, 294 Abs 2 StPO), war die wegen Schuld ausgeführte Berufung gemäß § 294 Abs 4 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung vom Gerichtshof zweiter Instanz (vgl. SSt 23/58) zurückzuweisen, weil dem Angeklagten ein Rechtsmittel in dieser Richtung gesetzlich nicht zusteht.
Über die ausgeführte Berufung wegen Strafe wird beim Gerichtstag zu entscheiden sein.
Oberlandesgericht Linz, Abt.7,
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