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13Os145/96•OGH 13Os145/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Mayrhofer, Dr. Ebner und Dr. Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexandre F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alexandre F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24. Mai 1996, GZ 6 d Vr 1249/96-11, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Das Schöffengericht verurteilte Alexandre F***** (neben anderen, rechtskräftig schuldig gesprochenen Angeklagten) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 (§ 223 Abs 2) StGB, und der Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG und nach § 36 Abs 1 Z 1 und 2 WaffG.
Die aus § 281 Abs 1 Z 5 a (inhaltlich 5) und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen zwei Fakten des ihn treffenden Schuldspruches wegen Verbrechens des Einbruchsdiebstahls, womit ihm angelastet wird, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (um den 20.September 1995) gemeinsam mit einem Mitverurteilten aus einer Wohnung Kunstgegenstände, diversen Hausrat und Bücher im Gesamtwert von ca 400.000 S (C/I.) sowie allein (am 28.September 1995) unter Verwendung eines gestohlenen Schlüssels einen PKW (Alfa Romeo, Baujahr 1994) im Wert von ca 400.000 S (C/II./2.) gestohlen zu haben.
Die Mängelrüge (Z 5) wirft dem Urteil insgesamt mangelnde Begründung und Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten vor. Demgegenüber haben die Tatrichter, wenn auch in der nach § 270 Abs 1 Z 5 StPO gebotenen gedrängten Darstellung, so doch unzweifelhaft die Verantwortung des Angeklagten in ihre Erwägungen einbezogen (US 10 und 15). Zum PKW-Diebstahl (C/II./2.) haben sie sich aktengetreu auf das in der Hauptverhandlung vom 9.April 1996 dazu vom Angeklagten abgelegte Geständnis gestützt (V./S 59) und damit zum Ausdruck gebracht, anderen diesbezüglichen Versionen (§ 285 Abs 2 StPO) keinen Glauben geschenkt zu haben.
Zum Diebstahl von Kunstgegenständen (usw, mit einem Mittäter aus einer Wohnung, I.) konnten sich die Tatrichter in bezug auf den Tathergang (aktengetreu) auf die im wesentlichen geständige Verantwortung der beiden davon betroffenen Angeklagten stützen (US 15, siehe V./S 59, 65 f, 91 f, 103 ff). Zur subjektiven Tatseite wurde die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Angeklagten ohne Verletzung der Denkgesetze auf Grund der Diskrepanzen zwischen der Verantwortung des Angeklagten und der seines Mittäters (V./S 59 und 65 f) zurückgewiesen. Formelle Begründungsmängel haften dem Urteil somit nicht an.
Unter dem Aspekt der (ausdrücklich erhobenen) Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag die Beschwerde keine aus den Akten hervorgehende Umstände aufzuzeigen, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen wecken könnten.
Die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt enthalten keinerlei konkretes Vorbringen darüber, in welcher Weise das Erstgericht den in Beschwerde gezogenen festgestellten Sachverhalt rechtsirrtümlich beurteilt haben sollte. Die lediglich § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO zitierende Rechtsrüge erweist sich solcherart einer sachlichen Erledigung nicht zugänglich, weil sie weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung Umstände bezeichnet, die den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund bilden sollen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht den Prozeßgesetzen entsprechend dargestellt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld war zurückzuweisen, weil der Strafprozeßordnung ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Kollegialgerichte fremd ist (§§ 283 Abs 1, 294 Abs 2 StPO).
Demgemäß hat über die zugleich erhobene Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§ 285 i StPO).
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