Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
7Ob2226/96w•OGH 7Ob2226/96w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl W*****, vertreten durch Dr.Paul Kreuzberger und Mag.Markus Stranimaier, Rechtsanwälte in Bischofshofen, wider die beklagte Partei E***** AG, ***** vertreten durch Dr.Helfried Kriegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 230.000,--, hilfsweise Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5.Juni 1996, GZ 3 R 102/96g-35, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
§ 6 Abs 3 idF der VVG-Novelle 1994 ist hier noch nicht anzuwenden (7 Ob 43/95). Schädigungsabsicht gegenüber dem Versicherer ist daher nicht erforderlich.
Eine Einschränkung, wie sie in § 8 Abs 2 AKHB 1988 (Weiterbestehen teilweiser Leistungspflicht) vorgesehen ist, ist in Art 5 Z 3 AFIB 1993 nicht enthalten, daher führt die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zum gänzlichen Anspruchsverlust.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.