OGH 4Ob2190/96d

4Ob2190/96dObergericht17.09.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 4Ob2190/96d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.W***** W*****, Rechtsanwalt, ***** wider die beklagte Partei D***** K*****, vertreten durch Dr.Michaela Tulipan, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30.Jänner 1996, GZ 40 R 1141/95f-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Ein Mietvertrag kann nach herrschender Rechtsprechung dann konkludent zustande kommen, wenn das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten den zwingenden Schluß zuläßt, sie hätten einen Bestandvertrag abschließen wollen (MietSlg 35.007; 39.086, WoBl 1991/42). § 863 ABGB legt an die Schlüssigkeit des Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen einen strengen Maßstab an (Argument "kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln"), die unbeanstandete Annahme eines Entgeltes für die Benutzung von Räumen durch längere Zeit kann nur dann als stillschweigender Abschluß eines Mietvertrages angesehen werden, wenn kein anderer Grund für die Zahlung in Frage kommt (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu §§ 1092 bis 1094; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 14 zu § 863).

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage des Einzelfalls (Rummel aaO Rz 16 zu § 863), der keine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung zukommt (§ 502 Abs 1 ZPO). Die Verneinung des konkludenten Zustandekommens eines Mietverhältnisses zwischen den Hauseigentümern und dem Beklagten hält sich jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und kann die Rechtssicherheit schon deshalb nicht gefährden, weil der Hausverwalter hier vom Hauptmieter mit dem Inkasso des Untermietzinses beim Beklagten beauftragt war und die Zahlungen des Beklagten an den Hausverwalter somit nicht an die Hauseigentümer, sondern im Rahmen des abgesondert vom Hauptmietverhältnis bestehenden Untermietverhältnisses erfolgten (JBl 1994, 826).

Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch einen Verzicht der Hauseigentümer auf die Geltendmachung der titellosen Benützung durch den Beklagten verneint. Bei Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf die Geltendmachung der Räumung ist wegen titelloser Benützung besondere Vorsicht geboten (Rummel aaO Rz 14 zu § 863). Ob Umstände vorliegen, die "keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lassen", daß die Miteigentümer auf die Geltendmachung ihres Räumungsanspruches wegen titelloser Benutzung verzichtet haben, ist, genauso wie die Frage, ob ein konkludenter Verzicht auf die Geltendmachung eines Kündigungsgrundes gegeben ist (MietSlg 38.791), eine Frage des Einzelfalles, dem keine Erheblichkeit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. Ihre Verneinung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, zumal die Entscheidung in dem vom Beklagten angestrengten Verfahren 44 Msch 3/89 erst im April 1991 rechtskräftig wurde und der Kläger selbst das Miteigentumsrecht und somit die Klagelegitimation erst im Juli 1992 erlangte.

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