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4Ob2148/96b•OGH 4Ob2148/96b
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr. Griss und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.J***** T***** W*****, geboren 18.11.1990, über den Antrag der Kindeseltern R***** W*****, technischer Angestellter, ***** und K***** T*****, ***** wegen Genehmigung des Scheidungsvergleiches, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Kindeseltern gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 13. März 1996, GZ 21 R 1056/95f-16, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Kindeseltern wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und dem eindeutigen Wortlaut des § 177 ABGB iVm § 167 ABGB in Einklang (SZ 64/108; JBl 1992, 694, 699; JBl 1994, 114 [mit zust.Glosse von Pichler]; 3 Ob 504/94).
Es bleibt verantwortungsvoll vorgehenden geschiedenen Eltern unbenommen, trotz Zuweisung des Sorgerechts an einen von ihnen einvernehmlich vorzugehen.
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