AUSL EGMR Bsw25894/94

Bsw25894/94Übriges Gericht13.09.1996

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw25894/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.1996

Kopf

Europäische Kommission für Menschenrechte, Plenum, Beschwerdesache Shammsuddin Bahaddar gegen die Niederlande, Bericht vom 13.9.1996, Bsw. 25894/94.

Spruch

Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK - Drohende Ausweisung nach Bangladesch.

Keine Verletzung von Art. 2 EMRK im Fall der Ausweisung des Bf. nach Bangladesch (einstimmig).

Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Ausweisung des Bf. nach Bangladesch (26:5 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf., ein Staatsangehöriger aus Bangladesch, ist Mitglied der verbotenen Organisation "Shanti Bahini". Zu seiner Tätigkeit gehörte ua. die Auskundschaftung von Truppenbewegungen des Militärs. 1990 verließ er Bangladesch, da nach ihm wegen Schutzgelderpressung und staatsfeindlicher Betätigung gefahndet wurde. Bei seiner Ankunft in den Niederlanden beantragte er politisches Asyl, andernfalls eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen. Der Antrag wurde abgelehnt. Dagegen gerichteten Rechtsmitteln wurden keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mittels einer einstweiligen Verfügung konnte der Bf. bewirken, dass ein allfälliger Ausweisungsbescheid gegen ihn nicht vollzogen werden würde. Ein 1994 erneut gestellter Antrag auf politisches Asyl wurde abgelehnt. Das dagegen eingeleitete Rechtsmittelverfahren ist noch anhängig, eine aufschiebende Wirkung wurde jedoch nicht zuerkannt.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, er würde im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch wegen seiner Tätigkeiten als Mitglied einer verbotenen Organisation gefoltert, misshandelt und getötet werden. Seine Ausweisung würde somit Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) und Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) verletzen.

Art. 2 EMRK ist zu beachten, wenn eine Person in ein Land ausgewiesen wird, wo ihr mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Tod droht. Die reelle Gefahr, als Folge von Folter und Misshandlung getötet zu werden, genügt nicht, um von einer absichtlichen Tötung iSd. Art. 2 (1) Satz 2 EMRK sprechen zu können, allerdings ist in solch einem Fall Art. 3 EMRK zu beachten. Ferner sind die dem Bf. in Bangladesch zur Last gelegten Delikte nicht mit der Todesstrafe bedroht. Die Ausweisung des Bf. würde Art. 2 EMRK nicht verletzen (einstimmig).

Der Bf. wird von den Behörden in Bangladesch verdächtigt, Mitglied einer verbotenen Organisation zu sein. Zwar wurde eine Amnestie für Mitglieder dieser Organisation erlassen, es ist aber fraglich, ob auch der Bf. davon betroffen wäre. Die politische Situation in Bangladesch ist nach wie vor angespannt. Berichten zufolge finden täglich Übergriffe, Misshandlungen, willkürliche Verhaftungen und Folterungen durch die Polizei statt. Die Kms. stellt daher fest, die Ausweisung des Bf. nach Bangladesch würde Art. 3 EMRK verletzen (26:5 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 13.9.1996, Bsw. 25894/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1996,166) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Der Bericht im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/96_6/Bahaddar.pdf

Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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