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12Os122/96•OGH 12Os122/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.September 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Stitz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hubert S***** und Richard T***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Hubert S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 30.Mai 1996, GZ 8 Vr 2.697/95-21, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Hubert S***** wurde des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 17.August 1995 in Stubenberg im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Richard T***** (welcher das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ) Margarete T***** mit Gewalt zur Duldung geschlechtlicher Handlungen nötigte, indem er sie an den Brüsten und im Genitalbereich abtastete, während Richard T***** sie gegen ihren Willen festhielt.
Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) bilden die Depositionen der Zeugin Margarete T***** (115 f) auch unter Einbeziehung des in der Beschwerde zitierten Aussagedetails eine tragfähige Basis für die Urteilsannahme, daß der Angeklagte die im Urteilsspruch bezeichneten geschlechtlichen Handlungen vornahm, während Richard T***** zur Verhinderung eines weiteren körperlichen Widerstandes das Tatopfer von hinten am Hals erfaßte und gegen den Beifahrersitz drückte (US 4 und 5). Denn die Aussage in ihrer Gesamtheit läßt keinen Zweifel daran, daß Margarete T***** die sexuellen Attacken nur deshalb über sich ergehen lassen mußte, weil sie nicht in der Lage war, sich gegen die von ihrem Ehemann zur Unterstützung des Beschwerdeführers angewendete Gewalt erfolgreich zur Wehr zu setzen (US 5). Nähere Erörterungen waren demnach entbehrlich.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gelangt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil sie mit der darin aufgestellten Behauptung, das Betasten an den Brüsten und im Genitalbereich sei oberhalb der Kleidung erfolgt und daher nach Lage des Falles mangels Erheblichkeit nicht tatbestandsmäßig, im gegebenen Zusammenhang die Konstatierung übergeht, daß der Angeklagte das Opfer während dieser geschlechtlichen Handlungen im Genitalbereich zu entkleiden versuchte (US 5).
Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die außerdem ergriffene Berufung des Angeklagten wird daher das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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