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8ObA2136/96t•OGH 8ObA2136/96t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Raimund Zimmermann und Peter Pulkrab in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Brigitte P*****, vertreten durch Dr.Anton Krautschneider und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** AG (vormals GmbH), ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 373.846 sA (Revisionsinteresse S 124.864 sA) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Februar 1996, GZ 9 Ra 171/95-27, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9.Februar 1995, GZ 3 Cga 295/93k-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Parttei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
7. 605 (einschließlich S 1.267,50) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit der angefochtenen Enttscheidung und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); die Klägerin versucht unter diesen Revisionsgründen ebenso wie unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung unzulässigerweise die vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes (freier Arbeitsvertrag als Journalistin) zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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