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3Ob2230/96d•OGH 3Ob2230/96d
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****-AG , vertreten durch Dr.Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Thomas B, wegen S 13.200 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Rekursgerichtes vom 11. Juni 1996, GZ 6 R 218/96t-7, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 21.Mai 1996, GZ E 1154/95s-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei auf neuerlichen Vollzug der Exekution durch Pfändung und Überweisung von Dienstnehmerbezügen des Verpflichteten gemäß § 294 a EO zur Hereinbringung einer Forderung von S 13.200 sA ab.
Gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 78 EO, § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO).
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