OGH 12Os110/96

12Os110/96Obergericht29.08.1996

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os110/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fostel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther W***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs 1 zweiter und dritter Fall SGG und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 15. Mai 1996, GZ 28 Vr 672/96-34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther W***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs 1 zweiter und dritter Fall SGG und 15 StGB schuldig erkannt, weil er am 17.März 1996 in W***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich 40,8 Gramm Heroin mit einem Reingehalt von mindestens 6,94 Gramm aus Tschechien ausführte und nach Österreich einzuführen versuchte.

Der von ihm dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde, in der er sich darzutun bemüht, im Vollrausch gehandelt zu haben, kommt kommt keine Berechtigung zu.

Denn angesichts dessen, daß der Beschwerdeführer es nach seiner Festnahme am 17.März 1996 ablehnte, sich zur Sache zu verantworten, anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung am 18.März 1996 vor Beamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich keine Erwähnung davon machte, zur Tatzeit alkoholbeeinträchtigt gewesen zu sein, erstmalig vor dem Untersuchungsrichter - bei intaktem Erinnerungsvermögen an detailliert geschilderte entscheidungswesentliche Geschehensabläufe - behauptete, volltrunken gewesen zu sein und diese Verantwortung letztlich in der Hauptverhandlung am 17.Mai 1996 widerrief, indem er nunmehr behauptete, zur Tatzeit (nur) mittelmäßig alkoholisiert gewesen zu sein, bestehen keinerlei Bedenken gegen seine uneingeschränkte Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist demnach das Oberlandesgericht Linz zuständig (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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